Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 25 (1919)
- Issue
- Heft 11 (November 1919)
- Article
- Die "Sonderzuweisung"
- Date
- 1919-11-01
- Page
- 482 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2316602-2316888-2316898-2356607--30561-2356698- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
482 Im dsutfchen Reich sehen. Die Verteilungen der Kriegskommission erfolgen stets als Ersatz für nicht-rituelle Lebensmittel an die rituell lebende jüdische Bevölkerung, welche auf diese Verzicht geleistet haben. Die Abgabe findet lediglich auf die örtlichen Lebensmittelkarten statt. Sämtliche ausgegebenen Lebensmittel sind im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministerium und den übrigen Reichsstellen angetanst. Die von antisemitischer Seite verbreiteten Gerüchte entbehren also, wie man sieht, jeder Grundlage. UKgezieserrrnÄe! „Psgrow^. Die Firma Stabsarzt Din Schulze, Verden, Creme G. m. b. H., hatte seiner Zeit beim Patentamt das Warerrzeichen „Pogrom" als üngeziefermiLtel emtragen lassLn. Die Beschwerdeabteilung des ReichspatentamLes hatte sich bereits in erster Instanz mit dieser Angelegenheit beschäftigt. Sie schloß sich der Ansicht der Warenzeichenbesitzerin an. die erklärte, daß „Pogrom" im Rufst scheu ganz allgemein „Vernichtung", „Ver- Wüstung" bedeute und daß die gegen die Juden gerichteten Massaker als „Judenpogrome" bezeichnet wurden. Es würde also durch das Wort „Pogrom" ein allgemeines Massaker und nicht ein gegen die Juden speziell gerichtetes verstanden. — Die weiteren Ankündigungen dieses Üngeziefer-BerLilgungsmiLtels hatten zur Folge, daß zahlreiche Beschwerden bei uns einliefen. Wir haben darauf veranlaßt, daß das Verfahren in zweiter Instanz ausgenommen wurde. Die Beschwerdeabterlung des Reichspaten-Lmntes hat daraufhin' die Löschung des Warenzeichens „Pogrom" beschlossen. Wir veröffentlichen nachstehend die interessante Begründung des Urteils. Die Löschung des aus dem Worte „Pogrom" bestehenden und für Tier- und PflanZenvertilgungsmittel geschützten Zeichens 225 037 ist von dem Centralverein deutscher StaLtsdürger jüdischen Glaubens beantragt und der Antrag damit begründet worden, daß das Wort „Pogrom" ganz allgemein als Bezeichnung für die namentlich in Rußland, Polen und Rumänien vorkommenden Judenverfolgungen gebraucht werde, so daß es geeignet sei, m jüdischen Kreisen Aergerms zu erregen, wenn Las Wort im Verkehr für ein Mittel zur Vertilgung von Ratten verwandt würde und damit eine kränkende Gleichstellung des Vernichtungskrieges gegen die Juden mit einem Ausrottungsmittel für Ungeziefer erfolge. Die Vorinstanz hat den Antrag abgelehnt, weil das Wort „Pogrom" ganz allgemein „Vernichtung" bedeute und nicht ausschließlich auf Judenverfolgungen angewendet werde. Dieser Auffassung konnte nicht LechetreLen werden. Das Wort „Pogrom" wurde jedenfalls vor dem Krrege als Bezeichnung für Judenverfolgungen gebraucht (vgl. auch Meyers Konversationslexikon unter „Pogrom"). Daß es im Kriege auch auf Verfolgungen von Deutschen und Armeniern angeWendet worden ist, mag zutreffen, doch ist dies nur in so geringem Amfange geschehen, daß man bei dem Worte „Pogrom" auch heute noch in erster Linie an Judenverfolgungen denkt: Das haben Zweifellos die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften: aus den letzten Zeiten dargetan, in denen nicht von „Judenpogromen"/ sondern schlechthin von Pogromen als Bezeichnung für die Verfolgungen von Juden die Rede ist. Wenn dies Wort für ein Rattenvertilgungss mittel verwendet wird, so wird der Gedanke nahegelegt, daß damit die Ausrottung von Ratten und Mausen der Vernichtung von Juden gleichgestellt wird. Die Eintragung des Wortes „Pogrom" für Tier- und PflsnZLNverLiLgungsmiLtel ist daher geeignet, in jüdischen ' Kreisen