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Im deutschen Reich · 1919-02-01 · Heft 2 (Februar 1919) · p. 92

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
25 (1919)
Issue
Heft 2 (Februar 1919)
Article
Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis
Date
1919-02-01
Page
92 (sequence 1)
Language
German
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92 Im deutschen Reich Vermischtes. Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis. Nach Lern Entwurf zur neuen Reichsverfassung ist auf Grund des § 19 niemand mehr verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu offenbaren. Auch die Behörden sollen nicht das Recht haben, danach zu fragen. Hierzu wird uns von einem geschätzten Mitglied des Centralvereins geschrieben: „Wenn nun aber die Behörden, wie es bisher ihre Gewohnheit war, die Frage trgtzdem stellen, so kann man zwar die Auskunft verweigern; aber der für die Fragestellung verantwortliche Beamte setzt sich keiner Bestrafung aus, weil er weiter nichts getan hat als zu Unrecht, aber nicht in strafbarer Form (z. B. in erpresserischer Weise) eine Forderung zu stellen, die eben abaewiesen worden ist. Nun können aber, ähnlich etwa wie aus der Verweigerung der Zeugenaussage in Chebruchsprozessen, sehr wohl aus der Nichtb^a'nLwortuNg der Frage Schlüsse auf die religiöse Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gezogen werden, weil vielleicht -die Angehörigen der christlichen RÄigionsgemeinschaften geneigt sind, die gewünschte Erklärung freiwillig ab zugeben, Juden und Dissidenten aber nicht. Es kann dann leicht so kommen, wie es in der bekannten Kasernenhofblüte heißt: „Wenn Sie sich in drei Tagen keine anständige Religion angeschafst haben, werfe ich Sie z'u den Juden". Um also einen wirksamen Schutz der Geheimhaltung der religiösen Ueberzeugumg oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu erzielen, müßte die unbefugte Fragestellung der Behörden auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie nach den bisherigen Gesetzen straffrei ist. Vielleicht genügt es, an Stelle des Satzes: „Die Behörden haben nicht das Recht, danach zu fragen", zu setzen: „Die Behörden dürfen nicht danach fragen". Hierzu möchten wir folgende Antwort eines unserer Vorstandsmitglieder wiedergeben: In dieser Frage steht u. E. das Interesse der Jüdischen Gemeinden auf 'der einen, die Gewissensfreiheit auf der anderen Seite. Die Großgemeinden können, um sich Kenntnis von dem Vorhandensein und der Wohnung der Glaubensgenossen zu erhalten, auf die Mitwirkung der Meldeämter nicht verzichten. Die einzelnen mögen es als Gewissenszwang empfinden, vor Staatsbehörden ihre Glaubenszugehörigkeit zu bekennen. Ich firkde aber, dajß in einer freien, demokratischen Republik, in der niemand von seiner Glaubenszugehörigkeit Vorteile oder Nachteile wie im alten ObrigkeitsstaaL zu erwarten hat, -die Bedenken gegen die Pflicht zur Angabe der Religion fortfallen. Für viel zu weitgehend würde ich es halten, den Behörden die Frage zu verbieten, wenn auch niemand Kreiner Antwort gezwungen sein soll. Von einem Uebergriff des Soldütenrates in Landsberg an der Warthe ist Mitte Dezember in der Presse viel geschrieben worden. Vor dem dortigen Schöffengericht wurde ein Inspektor wegen schwerer Körperverletzung^ die er an "dem jüdischen Kaufmann Pagelsohn verübt halte, zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Kurze Zeit nach Verkündung des Urteils stürmten plötzlich zwei Soldaten mit weißen Armbinden in den Gerichtssaal. Einer von ihnen, «der Garnisonkommandant, H a u p t m a n n S ch m u d e, erklärte, er müsse für Ordnung, sorgen; es sei nicht angängig, daß ein Kriegsbeschädigter wegen Körperverletzung eines Juden, der ihn betrogen und belogen habe, zu Gefängnis verurteilt würde. Die Stimmung gegen die Juden in Landsberg sei ohnedies bis zum Siedepunkt gediehen; es könnten Judenpogrome stattfinden. Der Inspektor müsse mit einer Geldstrafe davonkomme'n. Dem Vorsitzenden des Gerichts, Amts-

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