Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 24 (1918)
- Issue
- Heft 9 (September 1918)
- Article
- K. C.-Tag
- Date
- 1918-09-01
- Page
- 359 (sequence 2)
- Language
- German
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Vermischtes 359 ben tilgen St o x p o r a i i o n c rt", und ©cmirätsrat Dr. Golösch m i d t - Berlin über „Entwicklung des Zionismus und Stellung des K. C. zum Zion i s m n s". An olle Referate schloffen sich lebhafte Diskussionen, aus denen sich die Richtlinien für die künftige Stellung des Verbandes ergaben. Um den Vorsitzenden für seine hingebungsvolle Tätigkeit zu ehren, stiftete das Verbandsmitglied Josef M o l l i n g eine Summe von 3000 Mar! als Grundstock einer Or.. M a x- Mainzer-Stiftung. — Die von allen Verbindungen beschickte, stark besuchte Tagung wurde dem Charakter der Zeit entsprechend im engsten Kreise durch interne gemütliche Zusammenkünfte cuigeleUei und beschlossen. Vermrschtes. Die Vertretung des Judentums im Herrenhaus. Der Verband der deutschen Juden hat, wie erinnerlich, irr einer Eingabe vom 27. Januar d. I. dem Abgeordnetenhaus den Antrag unterbreitet, daß in dem Gesetz über die Zusammensetzrnm des Herrenhauses eine Vertretung des Judentums durch VorschlagsrechL festgelegt werde; die Regierung hatte lediglich eine Berufung auf Grund königlichen Vertrauens versprochen, während die evangelische und katholische Kirche ihre Vertreter auf Grund von Präsentation in die Erste preußische Kammer entsenden sollen. Da das Abgeordnetenhaus dem Antrag nicht statt-gegeben' hat, haben der CenLralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und der Deutsch-Israelitische Gemeindebund^Eingaben an das Herrenhaus, das Abgeordnetenhaus und das Preußische SLaatsministerium gerichtet, die die Petition des Verbandes der deutschen Juden unterstützen sollen. In der Eingabe des Cent r a l v c r e in s heißt es, daß der Verein einer Gewissenspflicht folge, wenn er in letzter Stunde seine Stimme erhebe, um den Antrag des Verbandes der deutschen Juden zu unterstützen. „Unter unseren Glaubensgenossen herrscht eine berechtigte Erregung über die Behandlung der jüdischen Glaubensgemeinschaft in den Beratungen und Entschließungen des Abgeordnetenhauses. Mit Recht gewährt die Gesetzesvorlage den Mächten des religiösen Lebens ein VorschlagsrechL für das Herrenhaus. Hierbei darf die jüdische Glaubensgemeinschaft, die Mutter aller Kulturreligionen, nicht unbeachtet bleiben. Es ist nicht ausreichend und entspricht nicht der Bedeutung der jüdischen 'Glaubensgemeinschaft, wenn die Königliche Staatsregierung die Berufung von Juden kraft Königlichen Vertrauens in das Herrenhaus in Aussicht gestellt hat. Die jüdische Glaubensgemeinschaft muß in dem Gesetz als vollberechtigte Macht des religiösen Lebens anerkannt rverden." Unabhängig davon, daß zurzeit kein einheitlicher Vorschlagslörper für die jüdische Glaubensgemeinfd>aft bestehe, müsse schon jetzt im Gesetz das Vorschlagsrecht sestgelegt werden. In der Eingabe des Deut s ch - I s r a e 111 i s ch c n G e - meindebundes, der 1122 Gemeinden, darunter 733 preußische, also rund &/io bet preußischen Juden umfaßt, wird ausgesührt: „Hier handelt es sich um ein Grundgesetz des preußischen Staates, um die verfassungsmäßige Festlegung der Rechte der verschiedenen Bekenntnisse für 'ewige Zeiten. Hier darf schon aus grundsätzlichen Erwägungen, aus dem einfachen Gebote der Gerechtigkeit heraus, wenn die Mächte des religiösen Lebens, die auf eine gesetzliche Vertretung Anspruch haben sollen, genannt werden, die jüdische Religionsgemeinschaft nicht ausgeschaltet werden.