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Im deutschen Reich · 1918-03-01 · Heft 3 (März 1918) · p. 131

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
24 (1918)
Issue
Heft 3 (März 1918)
Article
Die alldeutsche Presse und die deutschen Nerven
Date
1918-03-01
Page
131 (sequence 2)
Language
German
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Vermischtes 1Z1 mehrfach in den Alldeutschen Blättern begegnet ist. Wenn aber meine Beobachtungen aus nächster Nähe und lauterer, einwandfreier Quelle beweiskräftig sind, so muß ich Herrn Sanitätsrat Dr. Wents fast überall widersprechen. Wo ist denn in der alldeutschen Presse auch nur eine Spur von „Gelassenheit und Stolz, Ruhe und Siegeszuversicht"? Ich habe noch niemals ein jüdisches Blatt regelmäßig gelesen, beziehe dagegen seit Jahr und Tag nicht weniger als drei Blätter, die unter alldeutschem Einfluß stehen. Was finde ich darin? Nichts als Nörgelei und Schwarzseherei. Die Herren, die da zu Wort kommen, sind nervös und machen nervös. Ich habe eine ganze Reihe von Bekannten, die schon längst keine Nacht mehr ruhig schlafen, weil ihnen jedes Wort der alldeutschen Preffe ein Evangelium ist." Verurteilung eines judenfeindlichen „guten Germanen". Wegen Beleidigung des Oberamtsrichters Dr. Lion als Vorsitzenden der Abteilung für Entmündigungssachen war der Rechtsanwalt Dr. Ernst Haß vor dem Landgericht Hamburg, Strafkammer H, angeklagt. Der „Hamburgische Correspondent" berichtet hierüber: Im Aufträge seines Klienten Kapitäns Huß stellte Dr. Haß den Antrag auf Entmündigung der Ehefrau H. wegen Geisteskrankheit. In dem bezüglichen Schriftsatz bemerkte Dt. H., daß einIude Glaser die geisteskranke Frau in sittlicher Beziehung mißbraucht und auch ihren Zustand benutzt hat, ihr Mobilien und Silbersachen abzunehmen. Auf Grund dieses Schriftsatzes richtete Oberamtsrichter Dt. Lion in einem amtlichen Schreiben an Dr. H. die Anfrage, zu welchem Zwecke er das Religionsbekenntnis des Glaser hervorgehoben habe. Dt. tz. antwortete dahin: Das Gericht habe nicht danach zu fragen, weshalb er G. als Juden bezeichne. Die Anfrage des jüdischen Richters stelle sich als eine Verkennung seines Amtes und als eine Ueberhebung dar. Er lehne Dr. Lion als befangen ab. Auf Grund dieser Auslassung stellte der Amtsgerichtspräsident Dr. Tesdorpf Strafantrag wegen Beleidigung Dr. Lions. In der Verhandlung erklärte Dr. H., er habe den Ausdruck „Jude" im Sinne seines Klienten gebraucht, der Glaser stets so bezeichnete. Dt. Lion habe eine übertriebene Empfindlichkeit bewiesen über seinen, Dt. H.s, Hinweis auf den UntersHied zwischen Germanen und Leuten jüdischer Abstammung. Diese seien ern Fremd Volk, denen im Deutschen'Reiche nur Rechte eingeraumt sind. Er habe Dr. Lion nicht den Vorwurf gemacht, zugunsten seines Stammesgenossen Glaser einzutreten und auch nicht sagen wollen, Dr. Lion sei im Interesse von Glaser voreingenommen. Dr.' Lion habe aber als jüdischer Richter im Interesse politischen Judentums die Anfrage an ihn gerichtet, weshalb er Glaser als Juden bezeichne. Darin sei eine Ueberhebung zu erblicken und so habe er als guter Germane Dr. Lion als befangen abgelehnt. Staatsanwalt Dr. Schläger vertrat den Standpunkt, daß von Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht die Rede sein könne. Es handele sich um eine ernstliche Shrenkrankung eines alten, bewährten Richters. Er beantrage, Dr. Haß zu 600 M. Geldstrafe zu verurteilen. Das Gericht nahm an, daß hinsichtlich der Ablehnung des Dr. Lion der Angeklagte zwar berechtigte Interessen vertreten hat, aber der inkriminierte Passus sei in der Absicht abgefaßt, Dr. Lion zu kränken. Das Urteil lautete auf Z00 M. Geldstrafe. Die Schweinewirtschast in der Papierversorgurrg. Unter dieser lieblichen Spitzmarke schimpft der „Miesbacher Anzeiger" sehr darüber, daß, obgleich er in der Nähe einer Papierfabrik erscheine, ihm nicht genügend Papier geliefert werde. Schuld sei das preußische Berlin, die „Schweinewirtschast" in den Berliner Zentralpalästen, die Riesenschlamperei, die tropenhaft ins Ungeheuere wachse; statt Papier erhalte man frechpatzige Antworten aus Berlin,^und man stehe vor der Einstellung

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