Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 23 (1917)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1917)
- Article
- Geheime Vorbereitungen zu einem Feldzug gegen die Juden
- Date
- 1917-12-01
- Page
- 512 (sequence 2)
- Language
- German
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512 Im Deutschen Reich.- landlosten voraus, denn wir büifcu nicht 'mit Schulden ab sch ne idem Sine öffentliche Sammlung soll wegen der Geheimhaltung des Planes nicht durch geführt werden. Herr Generalsekretär Henningsen und seine Freunde, unter denen wir wit besonderen: Vergnügen auch beit alldeutschen Grafen Reventlow finden, wollen die Juden überraschen. Auch ohne die Veröffentlichung ihres Geheimplanes iväre die Ueberraschuug mißglückt; penn jeder Kenner der antisemitischen Psyche weiß schon seit langem, daß unsere inneren Gegner nach Beendigung des Krieges Versuche in großem Umfange unternehmen werden, die vielerlei Versündigungen gewisser kreise, die dem deutschen Volke das Durchhalten nicht nur körperlich, sondern auch seelisch erschwe-- reu, dadurch den Augen zu entziehen, daß inan die altbeliebte Kulisse „die. Juden sind schuld", vorschiebt. Nun ist es ja den Herren 'gewiß bekannt, das; auf Schlag Gegenschlag folgt. Aber sie hoffen, durch ihre Werbetätigkeit schon während des Krieges 'genügende Geldmittel auszubringen, nur die Verseuchung mit antisemitischen Lügen, an deren Vorbereitung schon jetzt tapfer und geheinr gearbeitet wird, in so großen: Maße betreiben zu können, daß die Abwehr der Juden wirkungslos wird. Daraus folgt, daß auch das Juden tun: sich beizeiten rüsten,- d a s M a t e r i a l, das f a st >j e d e r Tag bringt, sammeln und vor allen: die -erforderlichen Geldmittel laufbringen muß; denn zun:» Kriege gegen die antisemitischen Tataren gehört ebenso Geld, wie z:: jeder anderen Kriegführung. *' Vaterländischer Hilfsdienst und religiöse Pflichten. Das Kriegsamt, die Behörde, welcher die Durchführung des 'tzilfsdienstgesetzes obliegt, ist anerkennenswerterweise von vornherein davon ausgegangen, daß die tzilfSdienstpflichtigen nach, Möglichkeit vor jedem Gewissenszwang in religiöser Beziehung geschützt werden sollen. Bereits in einem Erlasse vom 24. Februar 1917 heißt es: ,,Vei idem Abschlüsse von Arbeitsverträgen mit Hilfsdienst- Pflichtigen kann natürlich auch auf die Bedürfnisse von Bekennern einer staatlich anerkannten Religion Rücksicht genommen werden, z. B. wenn ein Hilfsdienstpflichtiger den Rachweis erbringt, daß er' in feiner beruflichen Tätigkeit den Vorschriften seiner Religion über die Ruhezeiten regelmäßig nachgelomrnen ist. Falls er nach erhaltener schriftlicher Äusforoe'rung zum Hilfsdienst innerhalb von zwei Wochen (vgl. § 7 Abs. 9 des Gesetzes) kerne Arbeitsstelle. gefunden hat, die für ihn in Viesern Sinne geeignet ist, so steht nichts im Wege, daß er im A eberweisungsverfahren unt die Aeberweisung an einen Betrieb nachsucht, wo ihm die Einhaltung der religiösen Vorschriften gestattet wird. Es ist nich6 unbillig, einen Hilfsdienstpflichtigen vor Zwang zur Verletzung seiner Religion zn schützen, soweit dies mit dem vaterländischen Hilfsdienst irgendwie ver- Kinbar ist