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Im deutschen Reich · 1916-03-01 · Heft 3-4 (März 1916) · p. 87

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
22 (1916)
Issue
Heft 3-4 (März 1916)
Article
Eine Vorschrift des Kirchenkongresses zu Truka in Rußland
Date
1916-03-01
Page
87 (sequence 1)
Language
German
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Wirtschaftliche Angelegenheiten, G7 — Eine Vorschrift -es Rirchenkongresses zu Trnka in Rußland, die an der Spitze der „Rußkoje Snamja" veröffentlicht wird, lautet: „Niemand, der der Geistlichkeit angehört, aber auch niemand aus dem Laienstan^e darf das jüdische Osterbrot essen. Niemand soll mit Juden Freundschaft schließen; niemand ärztliche tzilfe von Juden in Anspruch nehmen, niemand in Badeanstalten mit Juden zusammen sein. Sollte jemand wagen, gegen dieses Verbot 31t handeln, so wird der Geistliche ausgestoßen, den Laien der kirchliche Bann treffen.* * — In Rumänien haben in den letzten Wochen jüdische Familien, deren Vater oder Söhne bereits zum Heere eingczogen sind, den KZefehl erhalten, binnen drei Tagen Haus und Gut zu verlassen. Amsonst haben sie sich bemüht, die Angercchtigkeit dieser Verfügung nachzuweisen. 3Hc von ihnen verlangten Führungszeugnisse der Behörden des Dorfes» in dem sie früher gewohnt haben, sind in den seltensten Fällen zu erlangen, so daß auf Grund dieser. Verfügung wieder viele rumänische Juden heimatlos werden. & Wirtschaftliche Angelegenheiten. — In einer w c stp renßi schen Stadt wird die Niederlassung eines Arztes gewünscht, da nach der Einziehung eines polnischen und eines deutschen Arztes zum Heere der einzige noch am Ort befindliche Arzt die Praxis kaum bewältigen kann. Aus Ähnlichen Gründen ist in dieser westpreußischen Stadt auch eine vorzügliche Niederlassungsmöglichkeit für einen Rechtsanwalt vorhanden» da der eine Notar kriegsgefangen, der andere unheilbar krank ist» & — Ein tüchtiger Arzt würde in einem im Kreise Reiße gelegenen Badeort, der 9000 Einwohner zählt und einen regen .Sommer, fnschlerverkehr hat, eine sehr gute Praxis Haders

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