Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 21 (1915)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1915)
- Article
- In der Zeitschrift "Der Hammer"
- Date
- 1915-08-01
- Page
- 185 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
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Korrespondenzen. 185 — In der Zeitschrift „Der Hammer" war u. a. behauptet worden, nach der Kinnahme von Mülhausen i. E. durch die Franzosen hätten jüdische Mädchen mit französischen Offizieren auf der Straße Tänze aufgeführt. Wegen dieses beleidigenden Berichts war der Herausgeber Theodor Fritsch angeklagt und am 1. Avril vom Kal. Schöffengericht Leivzig zu 1209 M. Geldstrafe verurteilt worden. Auf die von Fritsch, eingelegte Berufung hat am 3. Juni d. F. die 6. Strafkammer des Kgl. Landgerichts Leipzig die gegen ihn erkannte Strafe auf 409 M., im Falle der; Uneinbringlichkeit 40 Tage Gefängnis herabgesetzt, das Arteil im Aebrigen aufrecht erhalten, aber erkannt, daß die Kosten der Berufung der Staatskasse zur Last fallen. In der Begründung der milderen Beurteilung 'ist gesagt, daß die „in dem Artikel „Hebräische Franzosenfreunde" erhobenen Borwürfe und ohne Beweis gebliebenen Behauptungen eine schwere Ehrenkränkung enthalten und geeignet sind, den im Reiche herrschenden Burgfrieden zu stören. Auch konnten die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten nicht unberücksichtigt bleiben, die er eigener Angabe nach durchaus wegen politischer Preßfehden erlitten hat." Es heißt dann weiter: „Dem Angeklagten ist nicht widerlegt worden, daß er den Artikel nicht selbst verfaßt, sondern von einer Persönlichkeit erhalten hat, gegen deren Glaubwürdigkeit Bedenken zu hegen er keinen Anlaß hatte. Anwiderlegt geblieben ist seine Behauptung, er habe die Veröffentlichung für nützlich gehalten, weil von Tageblättern das Hervortreten jüdischer Kreise in vaterländischem Sinne ungemessen verherrlicht worden sei, und er habe durch Bekanntmachung von Bekundungen entgegengesetzter Gesinnung ein Gegengewicht schaffen wollen. Er habe aus - der Zeitschrift „Hammer" keine Vermögens- Vorteile gezogen, vielmehr des Zieles willen vielfach pekuniäre Opfer gebracht. In Anbetracht der Vermögenslage des Angeklagten erschien eine Geldstrafe von 490 M. als eine ausreichend empfindliche und schuldentsprechende Ahndung. Die den Antragstellern, soweit sie sich dem öffentlichen Verfahren für die zweite Instanz als Rebenkläger angeschlossen haben, durch das Berufungsverfahren erwachsenen Kosten und Auslagen sind von ihnen selbst zu tragen." — konfessionelle Erholungsorte und Pensionen- Aus Oberhof wird uns mitgeteilt, daß Fräulein Hoebel ihre Pension wie folgt empfiehlt: Christliches Haus „Haus in der Sonne", Oberhof, Kaiser Wilhelmstraße. — In dem Prospekt des Höhenluftkurortes Finsterbergen im Thüringer Walde empfiehlt Frau M. Müller ihre, Fremdenpension „Villa Löwenruh" mit der Bemerkung: „Rur für! christliche Familie n". — „V r a u n l a g e wird fast ausschließlich von Kurgästen 'christlichen Glaubens besucht"; zu diesem Satz, der in den Prospekten der Kurverwaltung steht, hat das „Hamburger Echo" am 15. Juli eine hübsche Illustration geliefert, indem es aus einer Zeitung in Braun läge folgendes „Eingesandt" abdruckte: „Seit einigen Tagen geht hier das Gerücht, einige „Damen" hätten die Taktlosigkeit begangen und sich -darüber beschwert, daß unsere zur Erholung befindlichen Verwundeten die Bänke benutzten. Leider hat sich dieses Gerücht in vollem Am fange bewahrheitet. Woher