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Im deutschen Reich · 1914-05-01 · Heft 5 (Mai 1914) · p. 229

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 5 (Mai 1914)
Article
Ein Rechtsanwalt unter Anklage
Date
1914-05-01
Page
229 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 229 Schöffengericht. Der Rechtsanwalt Dr. Silberstein von hier, rn o s a i s ch , hatte in einem Schriftsatz an das Gericht die Zahlungsunfähigkeit und Kreditwürdigkeit eines Parteigegners durch die Bemerkung „arbeitsscheuer Mensch" kritisiert und stand deshalb wegen Beleidigung unter Anklage. Sein Verteidiger, Iustizrat Zilesch, erklärte, daß S. nicht die Absicht -gehabt hätte, zu beleidigen und machte für ihn den Strafausschließungsgrund des Z 193 StGB, geltend. Das Gericht schloß sich dieser Rechtsauffassung an und sprach den Angeklagten frei. In der Urteilsbegründung wurde aber ausdrücklich bemerkt, daß die fragliche Aeußerung schroff und übertrieben sei. Wie weit dies der Fall ist, kommt für uns nicht in Frage und ist ohne genaue Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht zu beurteilen. Was aber unbedingt als offenbare Absicht, antisemitisch zu wirken, zu verurteilen ist, scheint uns die Angabe des Religionsbekenntnisses „mosaisch" in dem vorliegenden Falle. Eine noch deutlichere Neigung des VünölerblaLtes zum Antisemitismus geht aus folgendem Bericht hervor, der uns von einem Mitgliede aus Köslin zugegangen ist: „Vor der Strafkammer in S t o l p wurde Gnde März .ein Prozeß gegen den Detektiv Schwarz aus Berlin wegen Betruges, Anmaßung eines öffentlichen Amtes, Freiheitsberaubung und Beleidigung verhandelt. Der Angeklagte, der Jude ist, wurde wegen des letzten Deliktes zu einer sechsmonatlichen Gefängnisstrafe verurteilt, wegen den übrigen Delikten freigesprochen. Das in Köslin erscheinende Organ des Bundes der Landwirte, die „Fürstentümer Zeitung", behauptete nun in einer „Brieftästennotiz", der ProzehberichL in einem anderen Blatte (gemeint war die liberale „Kösliner Zeitung") enthalte weder die Eingabe der Konfession des Angeklagten, noch den in der Urteilsbegründung enthaltenen Passus „Der Mensch steht auf solchen tiefen Stand der Moral, wie mir noch nie vorgekommen ist" — weil der Berichterstatter selber Jude sei. Die „Fürstentümer Zeitung" erlaubt sich also gegen einen Journalisten, dessen Ehrenpsticht es stets ist, objektiv zu berichten, den schlimmsten Borwurf . zu erheben, der gegen einen Berichterstatter erhoben werden kann. Der Redakteur der Kösliner Zeitung, Herr Kurt Sabatzky, teilt uns hierzu mit, daß, er auf.Wunsch einer Berliner Korrespondenz für diese in dem Prozeß Berichterstattung geübt habe, der Bericht in der „Kösliner Zeitung" nicht von ihm, sondern von dem ständigen Stolper Korrespondenten der Zeitung, dem christlichen Korrespondenten Max Esch, herrühre, der ebenfalls christliche Dezernatsredakleur Selbach die Konfessionsangabe deshalb gestrichen habe, weil die „Kösliner Zeitung" in Gerichtsberichten niemals das Religionsbekenntnis des Angeklagten angibt. Der von der „Fürstentümer Zeitung" vermißte Ausspruch des Vorsitzenden befindet sich deshalb nicht in dem Bericht der „Kösliner Zeitung", weil Herr Esch die ganze Urteilsbegründung weggelassen hat, wohl aber in dem von Herrn Kurt sabatzky selbst an die Berliner Korrespondenz gegebenen ausführlichen Bericht." Vermißt wird weder diese „Aeußerung" noch die Konfessionsangabe nur das Bündlcrblatt haben, das nach antisemitischem Rezept, nur wenn ein Jude bestraft wird, Konfessionsangabe verlangt, um den Glauben zu erwecken, daß es nur unter den Juden Verbrecher gibt. Das ist die Nächstenliebe und Gerechttgkeitsliebe des Antisemiten.

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