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Im deutschen Reich · 1914-05-01 · Heft 5 (Mai 1914) · p. 228

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
20 (1914)
Issue
Heft 5 (Mai 1914)
Article
[Nachricht]
Date
1914-05-01
Page
228 (sequence 1)
Language
German
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228 Im deutschen Reich. Wirtschaftliche Angelegenheiten. — In einer Ortschaft des Kreises Tuchel ist ein jüdischer Gastwirt gestorben, der nur eine dreißigjährige Tochter hinterlassen hat, die nicht imstande ist, das Geschäft fortzuführen. Die Gastwirtschaft, zu der ein Manufaktur- und Kolonialwar engeschäft gehört, würde für den verhältnismäßig geringen Preis von 10 000 Mark zu erwerben fein. — In Nr. 37 der „Frankfurter Zeitung" hat die Firma Gramer & Meermann in Essen-Ruhr, bei der zahlreiche jüdische Kunden ihren Bedarf decken, für Kurz-, Weiß- und Wollwaren einen christlichen Dekorateur gesucht. Korrespondenzen. rz. Beleidigende Voxwütfc $e$en jüdische Sachverständige. Das Landgericht Stade hatte den früheren Redakteur Paul Vaumm wegen Beleidigung zu 200 Mark Geldstrafe verurteilt. Dem Artest lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein gewisser Dr. F. hatte gegen den Angeklagten eine Klage vor dem Schöffen Gericht angestrengt. Zu dem Termin war der Angeklagte nicht erschienen und entschuldigte sein Ausbleiben damit, daß er herzleidend sei. Der Kläger I. jedoch zweifelte daran, daß ein solches Leiden ober überhaupt Krankheit der Grund des Nichterscheinens Oes B. gewesen sei, und beantragte bei Gericht, B. auf seinen Zustand hin durch medizinische Sachverständige untersuchen zu lassen. Diesem Antrag wurde vom Gericht auch stattgegeben und die praktischen Aerzte Dr. K. und Dr. L. mit der Antersuchung des Angeklagten beauftragt, welche beide ein Gutachten dahin ab gaben, daß der Krankheitszustand des B. kein derartiger sei, daß B. am Erscheinen vor Gericht behindert würde. Aeber dieses Gutachten war B. verärgert, und seinem Aerger machte er dadurch Luft, daß er ein Schreiben an das Gericht sandte, in welchem er das Gutachten der beiden Aerzte abfällig kritisierte. Da die beiden Aerzte jüdischer Konfession waren, nahm'er diesen Amstand zum Stachel, indem er in der Beschwerdeschrift sagte, die Sachverständigen K. und L. hätten nur auf Grund ihres „jüdisch-juristischen" Gutachtens geurteilt. In diesen Worten, in dieser spitzen Bemerkung mit Bezug auf die Konfession der Sachverständigen ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Beleidigung im Sinne des § 185 St.G'B. vom Gericht erblickt worden. In seiner Revision, die der Angeklagte gegen "das Arteil eingelegt hatte, behauptete er, die tatsächlichen Feststellungen'der Vorrnstanz bekämpfend, in den Worten sei zu Anrecht eine Beleidigung gesehen worden. Auch rügte er, daß ihm der Schutz deO § 193 St.G.V. zu Anrecht versagt worden sei. Das Reichsgericht verwarf indessen, dem Antrag des Reichsanwalts folgend, am 23. März die Revision als unbegründet, da das Arteil nach keiner Richtung hin zu Bedenken Anlaß gebe; denn mit Recht habe der Vorderrichter in den von dem Angeklagten gewählten Ausdruck „jüdisch-juristisches Gutachten" eine Beleidigung gesehen. (Nachdruck verboten.) * — Lin AechtsanrvalL unter Anklage. Die in Köslin in Pommern erscheinende „Fürstentümer Zeitung" brachte am 4. April d. I, nachstehende Notiz:

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