Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 20 (1914)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1914)
- Article
- Ein Brunnen zu Ehren Wolf Breidenbachs
- Date
- 1914-05-01
- Page
- 224 (sequence 2)
- Language
- German
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224 Fm deutschen Reich. In diesem Artikel ist auch die weitere Literatur zn dieser Frage angegeben. Neuerdings hat Zerr Nechtsanwalt Dr. G u ggen heim in Of send ach a. M. sich in einem Aufruf an die Nachkommen jener deutschen Juden gewendet, denen durch Wolf Breidenbach Befreiung von der Schmach des Leibzolls zu teil geworden ist. Die israelitische Gemeinde zu Offenbach baut zurzeit eine neue Synagoge und in dem Vorhof derselben soll ein Brunnen errichtet werden, der zur Erinnerung an die Befreiung von dem Le ibzoll bcu Namen Wolf Breidenbachs tragen soll. Wan wird es als eine Ehrenpflicht ansehen, in dankbarer Erinnerung des Mannes zu gedenken, der im Kampf für unser Recht uns in edler Pflichterfüllung, in treuer Liebe und Opferfreudigkeit Beistand geleistet hat. Der Brunnen soll nicht etwa durch wenige große Spenden errichtet werden, sondern er soll von vielen dankbaren Nachkommen jener schweren Zeit gestiftet werden; auch die kleinste Gabe soll willkommen sein. Deshalb unterstützen wir gern das von Herrn Nechtsanwalt Dr. G u g g e n h e i m in O f f e n b a ch a. M. angeregte Anternehmen und bitten Geldsendungen an diesen oder an das Bankhaus S. Merzbach in Offen buch a. M. Konto: Wolf Breidenbach-Brunnen zu richten. — Spenden. Anläßlich der Fahrzeit ihres verstorbenen Gatten, Herrn Jos. Wasser, überwies uns am 7. April Frau Jenny Wasser, Berlin NW, Brückenallee 36, 50 M. — Herr Martin Reis, Berlin W, Steglitzer Straße 81, übersandte uns 10 . M., die in einer Beleidigungsklage als Sühnegeld gezahlt wurden. — Das Sonntagsruhegesetz. Am 12. März ging einem Vereinsmitgliede unserer Ortsgruppe Halle ein „vertrauliches Einladungs sch reibe n", das von dem „A eichsv e r b a n d d e r d e u t s ch - s o z ia l en Pa rt e i, Ortsgruppe Halle" versandt war, zu, in dem zum Besuch einer an demselben Abend stattfindenden öffentlichen Versammlung aufgefordert wurde, in der Herr Neichstagsabgeordneter Schneiderobermeister Rupp über den „Ausnahme-Paragraph 3 zugunsten der orthodoxen Juden im kommenden Sontagsruhegesetz" sprechen würde. In der in Maschinenschrift verbreiteten Einladung war behauptet, der Gesetzentwurf werde ein Ausnahmerecht für die jüdischen Kaufleute schaffen, die christlichen empfindlich schädigen und ihnen den Genuß der Sonntagsruhe verleiden. Außer diesen völlig unbegründeten Behauptungen, wurde gegen den Gesetzentwurf, der nur dem Zweck dient, den aus religiösen Gründen die Sabbatruhe feiernden Juden dies ohne schwere geschäftliche Schädigung zu ermöglichen, durch folgende Nachschrift aufgereizt: „Zu denken gibt guch die Strafbesti mmung: Der christliche deutsche Kaufmann, der das Sonntagsruhe-Gesetz Übertritt, wird mit 600 M. bestraft. ' Der Jude, der die freiwillig übernommene Sabbatruhe Übertritt, wird dafür mit 30 Mj. bestraft. Warum dieser Untierschied? Das ist der erschreckende Einfluß des Judentums, der ch ristlich - d eut s ch e Männer h e r a u s f o r d e r tst — Durch solche Entstellungen wird kein Vorurteilsloser sich täuschen lassen, in dem Gesetzentwurf etwas anderes zu erblicken, als das Mittel,