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Im deutschen Reich · 1912-11-01 · Heft 11 (November 1912) · p. 425

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 11 (November 1912)
Article
Gesetz betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft und Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft in Württemberg [Rezension]
Date
1912-11-01
Page
425 (sequence 1)
Language
German
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Bücherschau. 425 Gesetz betreffend die israelitische Religionsgenreinfchaft und Ltirchenverfaffnng der israelitischen Religionsgemeinschaft in TVürttenrberg. Verlag der tzosbuchdruckerei Carl Grüninger in Stuttgart. Preis 60 Pfg. und 5 Pfg. Porto. Das seit dem Jahre 1828 bestehende Israelitengesetz hat wegen der eigenartig geordneten Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft, die in Württemberg wie die evangelische und katholische Kirche einheitlich organisiert ist, von jeher ein hervorragendes Interesse beansprucht. Die erste und zweite von den bürgerlichen Verhältnissen und dem Schulwesen der Israeliten handelnde Abteilung dieses Gesetzes ist infolge der staatsbürg erlichen Gleichstellung der Israeliten mit den übrigen Staatsangehörigen längst aufgehoben, dagegen war die dritte Abteilung, das Kirchenwesen der Israeliten betreffend, noch in Geltung geblieben. Diese als veraltet und in einzelnen Beziehungen als drückend empfundenen Bestimmungen machten schon seit Jahrzehnten den Wunsch nach einer Reform rege. Rach öffentlicher Bekanntmachung einer von der K. Israelitischen Oberkirchenbehörde entworfenen Kirchenverfassung sowie nach Beratungen in den beiden Ständekammern haben Gesetz und Kirchenverfassung unter Berücksichtigung der geäußerten Meinungen und Wünsche ihre jetzige Gestalt erhalten. Gesetz und Kirchenverfassung halten an der seitherigen Einheitlichkeit des israelitischen Kirchenwesens, verbunden mit einer wirksamen Staatsaufsicht fest, räumen aber der israelitischen Religionsgemeinschaft in ihrer Gliederung als einzelnen Kirchengemeinden und in ihrer Vereinigung als Landesverband eine erheblich größere Selbständigkeit als bisher ein. Soweit eine staatliche Mitwirkung in dem Gesetz vorgesehen ist, beruht diese auf dem einstimmig und nachdrücklich geäußerten Wunsche der Israeliten des Landes, die auf Grund der mehr als 80 jährigen Erfahrungen mit dem Gesetz von 1828 hierin eine wesentliche Stärkung der Stellung der israelitischen Religionsgemeinschaft im öffentlichen Leben des Landes erblicken. Da in dem neuen Gesetz eine unter den bezeichneten Gesichtspunkten eingehende und zeitgemäße Regelung des israelitischen Kirchenwesens in einem deutschen Staat vorliegt, so wird die neue Kirchenverfassung auch weit über die Grenzen Württembergs hinaus von großer Bedeutung sein und überall auf das lebhafteste Interesse rechnen dürfen. Bei der Redaktion ist eingegangen: Ludwig SHMxpson, 28. Dez. 1811—28. Dez. 1911, Vortrag von Or. I. Elbogen. Verlag der Buchhandlung Gustav Fock, G. m. b. H. 1912.

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