Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 11 (November 1912)
- Article
- Frankfurt a. M.
- Date
- 1912-11-01
- Page
- 408 (sequence 2)
- Language
- German
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408 Im deutschen Reich. zur Wahl eines Vorstandes eingeladen, dem dann die endgültige Fassung der Satzungen übertragen wurde. Dem provisorischen Vorstande gehören u. a. der rührige Vorsitzende der hiesigen Ortsgruppe des Lentralvereins, Herr Dr. mecL M. Mainzer, an, sowie die rühmlichst bekannte Vorkämpferin auf sozialem Gebiete, Frau H. Fürth. Dieser jüngste Frankfurter Verein, der nach § 1 seiner Satzungen die Erforschung der sozialen Verhältnisse der Juden durch statistische Untersuchungen bezweckt, wird in hervorragendem 'Maße imstande sein, unseren Lentralverein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, indem er ihm — in Gemeinschaft mit dem Berliner und Münchener Verein — die im Kampfe gegen die antisemitischen Anmaßungen so wertvollen Waffen einer Statistik auf wissenschaftlicher Grundlage liefert. In einer demnächst stattfindenden öffentlichen Versammlung wird Herr Rechtsanwalt Dr. Blau aus Berlin die Aufgaben und Ziele des Vereins darlegen. F. M. Qxes&en, 12. Oktober. Wegen Beleidigung des Rechtsanwalts Johannes Lehmann in seiner Eigenschaft als Stadtverordneter hatten sich im Offizialverfahren vor ,dem hiesigen Amtsgericht der verantwortliche Redakteur Hugo Meyer von der „Landeszeitung" und der verantwortliche Redakteur Carl Sedlatzek -Berlin von der „Deutschen Wacht" zu verantworten. Das Vorgehen des Stadtverordneten Lehmann, der es in der Sitzung vom 21. März zur Sprache gebracht hatte, daß zwei Lehrer gemaßregelt worden seien, ohne sie vorher zu hören, gab dem Redakteur Hugo Meyer Veranlassung, einen Artikel unter der Aeberschrift „Jude fühlt sich", dem Redakteur Sedlatzek einen ähnlichen, unter der Spitzmarke „Dreistigkeit", zu veröffentlichen. Als Zeuge erklärte der Nebenkläger, Stadtverordneter Lehmann, er erblicke in seiner Konfession keinen Hinderungsgrund, über Schulangelegenheiten zu sprechen, und halte sich als Stadtverordneter nicht nur für berechtigt, sondern auch für verpflichtet, seiner Meinung Ausdruck zu geben. Zudem komme in Betracht, daß seine beiden anderen Parteigenossen, die Mitglieder des Stadtparlaments sind, nicht zu diesem Gegenstand der Tagesordnung sprechen konnten, weil sie Lehrer sind. Iustizrat Di-. Stöckel, der Vorsteher der Stadtverordneten-Kollegiums, bekundete als Zeuge, daß der Nebenkläger in jener Sitzung sachlich gesprochen habe. Die Angeklagten benannten Zeugen dafür, daß das Verhalten des Nebenklägers in jener Sitzung Unwillen hervorgerufen habe. Das Gericht sah indes von der Vernehmung dieser Zeugen ab. Der Amtsanwalt beantragt, die Angeklagten zu bestrafen und ihnen den Schutz des § 193 des R.-Str.-G. zu versagen, da die Form der Artikel auf eine Absicht der Beleidigung schließen lasse. Rechts-