Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1912)
- Article
- Berichtigung: / Silberstein
- Date
- 1912-05-01
- Page
- 249 (sequence 2)
- Language
- German
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Berichtigung. 249 bürg, Leipzig 1874, Seite 167, Anm. 164, auf die irrtümliche Datierung von Graetz aufmerksam macht und kommt dadurch zur falschen Folgerung, daß Preußen durch Mecklenburg beeinflußt worden ist*). Das Gegenteil ist der Fall, wie Berliner vermutet, wenn er auch denselben Fehler macht und 1812 als Termin annimmt. (Festnummer des Israelitischen Familienblattes.) Die Kabinettsakten im Schweriner Großherzogl. und Hauptarchiv, die erst kürzlich zugänglich gemacht worden sind,, geben uns darüber vollständige Klarheit. Am 26. Juli 1812 richtet der Herzog von Doberan ein Schreiben an die Negierung unb sagt: „Vor der Hand wollen wir aber in Betreff des vorgelegten Entwurfes zur desfallsigen Constitution hier nur einige Erinnerungen machen, worüber die Negierung sich bey gedachtem ihrem weitern Vortrage auch noch zu verbreiten haben wird . . ." 3. „es wird über die Tätigkeit der Juden zu öffentlichen Bedienungen und Aemtern angestellet zu werden, in diesem Gesetze doch einiger Erwähnung geschehen müssen, sey es auch nur, um wie in der betreffenden Königl. Preuß. Verordnung zu sagen, „daß in der Folge der Zeit nach unserem Befinden die gesetzliche Bestimmung darüber Vorbehalten bleibe." Es wird dadurch nur einer Menge einzelner Anfragen und Gesuche ausgewichen. Kurz vor der Veröffentlichung der Konstitution (vom 22. Februar 1813) bemerkte der bekannte Minister Plessen am 17. Februar 1813 in einem Schreiben: „daß die gleiche Preußische. Verfügung dabey wesentlich zur Norm gedient hat". Schwerin, den 7. März 1912. Dr. Silberstein, Landesrabbiner. *) Anmerkung der Redaktion: Herr Dr. Nieger hat sich, wie er uns mitteilt, in seiner Angabe auf das Buch des offiziellen Vertreters der Juden vor dem Wiener Kongreß, Carl August Buchho lz, „Aktenstücke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend", Stuttgart und Tübingen 181ö, gestützt. Dieser stellt Seite 82 die Aktenstücke zusammen und nennt an weiterer Stelle „Herzogl. Mecklenburg. SHwerinsches Edikt vom 22. Februar 1812". Von Seite 94 bis 103 druckt er dann die „Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Mecklenburg-Schwerinschen Landen" ab und gibt als Datum „Gegeben auf unserer Festung Schwerin,, den 22. Februar 1812."