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Im deutschen Reich · 1912-05-01 · Heft 5 (Mai 1912) · p. 245

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 5 (Mai 1912)
Article
D. G., Berlin
Date
1912-05-01
Page
245 (sequence 2)
Language
German
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Bücherschau. 245 „Deutsche Tageszeitung", „daß. in jener Versammlung nur davon die Rede gewesen, daß gegen die Iudentaufen aus geschäftlichen oder sonstigen materiellen Rücksichten Front gemacht werden müsse. Trifft das zu, so entfallt natürlich der Vorwurf gegen Herrn Kopsch wie gegen den Central-Verein". £7. <L, Labifchrn. Rach reiflicher Aeberlegung haben wir beschlossen, keine Schritte zu unternehmen. * Bücherschau. Baisfdmiit, nicht ^ixn^cxtxixmmcxnng, (Line Antwort auf die Backsche Streitschrift: „Schachten oder Betäuben?" Von Eduard Biberfeld. Berlin 1911, Verlag von L. Lamm-Berlin. 39 S. Preis 40 Pfg. Auch die Agitation gegen das Schächten weist, wie alle Bewegungen, Wellenhohen und Wellentäler auf. Setzte mit dem Auftreten der v. Schwartze und Genossen im Anfänge dieses Jahrhunderts ein Exzitationsstadium bösester Art und Folgewirkuwg ein, so flaute dieser heftige Erregungszustand nach zwei bis drei Jahren ab, um einer mehr die Tiefen suchenden Hetzarbeit Platz zu machen. Konnte man die öffentliche Meinung nicht irreführen und die Parlamente für eine gesetzgeberische Aktion zu Angunsten des Schächtens nicht gewinnen, so wurde der Schauplatz des Kleinkrieges in die Kommunen verlegt und nicht ohne Erfolg da und dort auf den Erlaß von Schlachthoferdnungen, die ein Schächtverbot aussprachen, hingewirkt. Das Jahr 1910 sah einen neuen Aufstieg der Agitation, der dann 1611 seinen Höhepunkt erreichte. Das hatte mit seinem Anträge, ungewollt freilich, der Reichstagsabgeordnete Gröber getan. Die Vorgeschichte dieses Antrages ist kurz folgende: In der damals eingebrachten Strafgesetznovelle war ein neuer Paragraph (143b) vorgesehen, lautend: „Wer Tiere boshaft quält oder roh mißhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 M. bestraft." Außerdem sollte ß 360, Abs. 13, bisher lautend: „Mit Geldstrafe bis zu 130 M. oder mit Haft wird bestraft, wer öffentlich oder in Aergernis erregender Weise Tiere boshaft quält oder roh mißhandelt" fortan folgende Fassung erhalten: „Mit Geldstrafe . wer die zur Verhütung von Tierquälerei erlassenen Vorschriften Übertritt." Wäre diese Bestimmung Gesetz geworden, so war alles, was der Antisemitismus auf diesem Gebiete lange vergeblich erstrebt

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