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Im deutschen Reich · 1912-01-01 · Heft 1 (Januar 1912) · p. 17

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 1 (Januar 1912)
Article
Der Justizirrtum vor dem Schwurgericht Brieg und die Tätigkeit des Central-Vereins
Date
1912-01-01
Page
17 (sequence 2)
Language
German
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Der Justizirrtum vor dem Schwurgericht -Bricg usw. 17 des Studiums eines genauen Aktenauszugs überzeugten sich die rechtsverständigen Mitglieder unseres Breslauer Ortsgruppenvorstandes von der wahrscheinlichen Dichtigkeit der Annahme, daß die Verurteilten wegen ihres Glaubens die Opfer eines Fehlsprnchs geworden waren. Am 10. April erbaten sie eine Erklärung jenes mit der Angelegenheit bereits betrauten Anwalts, ob er damit einverstanden sei, daß ein von uns zu beauftragender Anwalt als Verteidiger des zweiten Verurteilten mit dem Vertreter des I. C. Hand in Hand arbeite. Noch an demselben Tage erwiderte der Anwalt, er habe nichts dagegen einzuwenden, daß, der zweite Verurteilte (E. S.) sich eines anderen Verteidigers bediene, und daß er gern mit ihm gemeinschaftlich Vorgehen würde. In der folgeuden Zeit tauschten der betr. Anwalt und der Vertrauensmann unserer Ortsgruppe, gleichfalls ein Anwalt, ihre Gedanken über die Wege aus, die man einschlagen könnte, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Der Zeuge Hascuke, dessen Aussage für die Angeklagten besonders verhängnisvoll geworden war, hatte a u s w e i s l i ch d e s Protokolls eine mehrjährige Zuchthausstrafe, die er verbüßt hatte, verschwiegen. In dem deshalb gegen ihn anhängig gemachten Meineidversahren hatte er sich damit verteidigt, daß, er diese Vorstrafe dem Vorsitzenden „zugeflüsters' habe, und war daraufhin sreigesprochen worden. Mit Rücksicht auf diesen Vorgang deutete unser Vertreter an, es könnte vielleicht die Tatsache den Weg öffnen, daß der damalige Vorsitzende des Schwurgerichts es unterlassen habe, die ihm von dem Belastungszeugen Hascuke „zugeflüstertN Vorstrafe den übrigen Organen des Gerichts und der Verteidigung mitzuteilen, und daß er im Gegenteil ein objektiv unrichtiges Protokoll mit unterschrieben habe. Während verschiedene der Vorbereitung eines Wiederausnahmeverfahrens dienende Maßnahmen getroffen wurden, rückten die Sommerferien heran, und am 3. Juli vereinbarten die beiden Anwälte, daß vorläufig der WiederaufnahmeanLrLg selbst noch nicht gestellt werden sollte. Am 13. September fragte der Verteidiger des I. C. neuerdings bei unserem Vertrauensmann au, ob er bereit fei, die Sache mit ihm gemeinschaftlich zu führen. Dieser erklärte umgehend feine Bereitwilligkeit und bat um die Gelegenheit zu einer Rücksprache mit ihm. Diese Rücksprache fand bald darauf statt und hatte das Ergebnis, daß unser Vertreter ersucht wurde, die Akten des ersten Anwalts noch einmal zu prüfen. In Gegenwart unseres Syndikus wurde die Angelegenheit eingehend in einer Sitzung des Breslauer Ortsgruppenvorstandes beraten, und in einem Schreiben vom 22. September unterbreitete unser Vertreter neuerdings seine Vorschläge dem Verteidiger des I. E. Dieser erwiderte, er sei für

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