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Im deutschen Reich · 1911-05-01 · Heft 5 (Mai 1911) · p. 286

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 5 (Mai 1911)
Article
Wien
Date
1911-05-01
Page
286 (sequence 2)
Language
German
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286 Im deutschen Reich. Vaterlandes zu Grunde gegangen sei, aber im Volke Israel fortlebe und sie zu den einzigen lebenden und ehrwürdigen Zeugen einer Xäugft vergangenen Welt mache, während Römer, Hellenen u. a. längst untergegangen sind. Christus habe dann die Fackel der Aufklärung entzündet mit der Lehre Gottes sowie der sittlichen Würdigung des Menschen, indem er sprach: „Ich bin nicht gekommen, das Gesetz aufzulösen, die Fackel auszulöschen/' So können in einem Rechtsstaate Christentum und Judentum nebeneinander bestehen, da beide das ethische Moment verkünden: „Gott und — die Nächstenliebe." ( m UerewsrrachrichteU. — Die W ilmer § dorfer O r t s g r n P p e des C e n t r a l - V e r e i n s hat am 23. März in dein großen Saale des Logenhauses, Berlin W., Joachimsthalerstr. 13, eine von Herrn Handelsrichter S. Eisner geleitete Versammlung abgehalten, die nicht nur von zahlreichen Mitgliedern und Gästen aus Wilmersdorf, sondern auch aus den Nachbarorten besucht war, so daß etwa 800 Personen dem von Herrn Landtagsabgeordneten Rechtsanwalt Dr. Cohn aus Dessau gehaltenen Vortrage über „Judentaufen" beiwohnten. Der Vortragende verwies darauf, daß die Zahl derer, die sich von dem Judentum abwenden, an sich keine große ist, daß wir aber allen Grund haben, dem Abfall entgegenzutreten, ehe er weitere Kreise erfaßt. Die Gründe, welche von manchen Juden für solchen Schritt angegeben werden oder sie zu diesem veranlassen, berühren den Wert unseres Glaubensbekenntnisses in keiner Weise. Die Gründe sind rein äußerlicher Art; wenn Hunger oder Liebe dabei Mitwirken, bleibt der Abfall doch immer ein Zeichen von Charakterschwäche; wenn Eitelkeit oder Ehrgeiz ihn herbeiführen, noch von schlimmeren Eigenschaften; wenn Gleichgültigkeit gegen die Religion im allgemeinen, dann von einer absichtlichen Verkennung der Gesinnung, die die christliche Religionsgemeinschaft von dem Täufling zu fordern berechtigt ist. Die Taufen „aus Ueberzeugung" könnten höchstens aus

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