Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 4 (April 1911)
- Article
- [Ohne Titel] / Justus
- Date
- 1911-04-01
- Page
- 237 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316804-2316809--21486-2344678- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Eingesandt. 237 Jahre 1884) war der Zutritt auch den akademisch gebildeten Lehrern der Realschule in Bockenheim — längst ehe dieser Nachbarsort in Frankfurt eingemeindet war — gestattet. Eine noch stärkere Abweichung von seinen ursprünglichen Satzungen vollzog dieser Verein kurz nach dem Entstehen des staatlichen Kaiser-Friedrich - Gymnasiums (im Jahre 1888), indem er ' das Lehrerkollegium dieser Schule als ordentliche Mitglieder aufnahm; erst im Jahre 1900 erhielt der betreffende Paragraph der Satzungen die heutige Form. Dagegen sind mehrfache Versuche, die von den ausgeschlossenen jüdischen Akademikern sowie auch von einzelnen gerechter denkenden Vereinsmitgliedern unternommen wurden, um eine Aenderung des ominösen § 4 in der Richtung zu bewirken, daß die akademischen Lehrer der beiden öffentlichen höheren Schulen jüdischen Patronats Zutritt finden könnten, bis zum heutigen Tage vergeblich geblieben. Allerdings haben einige christliche Herren von der Schule der israelitischen Religionsgesellschaft sich mit der „außerordentlichen" Mitgliedschaft begnügt, während der verschwindend kleinen Zahl akademischer Lehrer jüdischen Glaubens, die an städtischen Schulen angestellt oder beschäftigt sind — letzteren allerdings nur so lange sie nicht in jüdischen Patronatsdienften standen — der Zutritt als ordentliche Mitglieder nicht verweigert werden konnte; ja sie wurden sogar zum Beitritt aufgefordert! Einer dieser Herren jedoch, der-an einem städtischen Gymnasium angestellt ist, hat es nicht über sich gebracht, diesem Vereine beizutreten, solange den übrigen jüdischen Oberlehrern der Zutritt versagt bleibt. Somit besteht tatsächlich in Frankfurt a. M. eine Ausschließung der an den zwei höheren Schulen jüdischen Patronats wirkenden Oberlehrer — denen im übrigen die völlig gleichen Rechte und Pflichten der städtischen und st a a t - lichen akademischen Lehrer z u st e h e n — aus dem einzigen hier bestehenden Kollegenverbande. Es mag zunächst genügen, auf diese Tatsache hinzuweisen, die gerade in einer Stadt wie Frankfurt a. M. ebenso verwunderlich wie bedauerlich ist. Von den zahlreichen billigen Gründen, die bisher zur Entschuldigung dieser Ausschließung ins Feld geführt wurden, sei hier nur der.