Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1910-09-01 · Heft 9 (September 1910) · p. 621

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 9 (September 1910)
Article
Schweinfurt
Date
1910-09-01
Page
621 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316791-2316800--20707-2343742
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 621 stadt a. d. Saale und Unsleben als Attentäter bezeichnet. Glücklicherweise gelang es, die Verbreiter der Märe in zwei Bauern aus Weisbach ausfindig zu machen, gegen die von den Beleidigten vor dem Amtsgerichte Bischofsheim a. d. Rhön die Beleidigungsklage angestrengt wurde. Die Privatkläger verschafften sich durch ihren Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Hommel in Schweinfurt, ein Gutachten des Rabbinats, das, auf Jore deah 339 fußend, den verbrecherischen Charakter der insinuierten Handlung nach den Bestimmungen des jüdischen Religionsgesetzes nachwies, sowie ein weiteres Gutachten des Herrn Professor Dr. Strack in Berlin, der in gründlichen Ausführungen darlegte, daß ein derartiges Verfahren vollständig im Widerspruch stehen würde mit der im Talmud und den Codices vergeschriebenen humanen und beispielgebenden Behandlung von Kranken und Sterbenden, und der weiterhin bekundete, daß, so Schlimmes auch die judenfeindlichen Schriften aller Zeiten den Juden unterstellten, keine derselben diesen wahnwitzigen Vorwurf erhoben habe. Aus Grund dieser gutachtlichen Ausführungen wurde beim kgl. Amtsgericht Bischofsheim folgender Vergleich abgeschlossen: 1. Die Angeklagten erklären, daß sie nach den vorgelegten Gutachten sich davon überzeugt haben, daß das Gerücht von dem „Knicken" im Sterben liegender Kranker, welches sie unbesonnenerweise nachgesprochen haben, vollständig grundlos ist, und nehmen ihre Behauptungen unter dem Ausdruck des Bedauerns hiermit zurück. 2. Die Angeklagten verpflichten sich, die Kosten zu tragen, wobei aus Ganggebühren verzichtet wird. 3. Die Privatklüger sind ermächtigt, gegenwärtigen Vergleich einmal in der „Röhn- und Saalpost" auf .Kosten der Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. 4. Mit Rücksicht auf vorstehende Erklärungen wird Privatklage nebst Strafantrag zurückgezogen. — Wir möchten hoffen, daß diese Konstatierung dazu beitragen wird, auch diese scheußliche Verleumdung endlich einmal zum Schweigen zu bringen. Hierzulande hat diese Angelegenheit und ihre Beilegung berechtigtes Aufsehen gemacht. Die Verhandlung selber hat gezeigt, wie Lief diese Meinung im Volke eingewurzelt ist, so daß die Verblüffung auf der einen Seite nicht minder groß war als die Genugtuung über den Ausgang auf der anderen Seite.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.