Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1910)
- Article
- Posen
- Date
- 1910-06-01
- Page
- 466 (sequence 2)
- Language
- German
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466 Im deutschen Reich. Kr. Zuin, hat die 280 Morgen große Wirtschaft des Deutschen Robert Garzke in Schönmädel bei Schubin gekauft. In Parlinek Kol. hat der Pole Wojeiechowski die 300 Morgen große Wirtschaft des Deutschen Beyer gekauft. Sein im Kreise Meseritz gelegenes 960 Morgen großes Mühkengut Kupfermühle hat der Deutsche Klinke für 225 000 Bä an eine Polin verkauft, obwohl ihm dafür von deutscher Seite der durchaus annehmbare Preis von 215 000 Mark geboten worden war. Der Probsteipächter Xaver Niklewicz aus Lember, Kr. Strasburg, hat von dem Deutschen Zillmann in Szczuplinki eine 240 Morgen große Wirtschaft, die sich seit undenklichen Zeiten in deutschen Händen befunden hat, für 114 000 M. gekauft. In Wolsche bei Neukirch hat der Pole H. Suwalski aus Pr.-Stargard das 470 Morgen große Vorwerk des Deutschen Hetzer gekauft, um es unter Polen zu parzellieren. — Unter diesen Veräußerern deutschen Besitzes ist kein einziger ein Jude! (:) Schroöa, 2. Mai. In einer am 23. Februar d. I. ab gehaltenen Sitzung des hiesigen Schöffengerichts ist über eine Privatklagesache des hiesigen Kaufmanns Max Mendel gegen die Schneidermeister Ignatz Nowak, Sattlermeister Otto Wiesner, Gärtner H o f f - m a n n und Handelsmann W r z e s n i e w i e z verhandelt worden, welche beschuldigt waren, das Gerücht verbreitet zu haben, der Privatkläger habe einen Ritualmord an einem christlichen Knaben begehen wollen. Die Ignatz Nowak und Otto Wiesner wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen, aber die Wladislaus Hoffmann und Franz Wrzesniewicz wegen schwerer Beleidigung zu je 100 Mark Geldstrafe, im Nichteintreibungsfalle zu einem Tage Gefängnis für je 5 M. verurteilt. Infolge der eingelegten Berufung hatte sich kürzlich mit derselben Angelegenheit die III. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu P o s e n zu beschäftigen. Das angefochtene Urteil wurde, soweit es den Angeklagten Hoffmann betrifft, rücksichtlich des Strafmaßes aufgehoben und Hoffman zu einer Geldstrafe von 25 M. und zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Maßgebend war für diese Strafermäßigung nach dem Wortlaut der Urteilsbegründung folgendes: „Am Abend des jüdischen Osterfestes hat der Privatkläger den zehn-