Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 4 (April 1910)
- Article
- München
- Date
- 1910-04-01
- Page
- 332 (sequence 1)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 333 Dabei hat Münsterer in den letzten Jahren gar Leine Bücher mehr geführt. Größere Posten quittierte er zwar, trug sie aber nicht ein, kleinere Posten vergaß Münsterer überhaupt ganz. Die Einlagen seiner eigenen Nichten, die ihm den Haushalt führten, und die ihr Geld dem Darlehenskassenverein brachten, trug er nicht ein, sondern stellte ihnen Quittungsbücher aus. Betroffen sind meist kleine Bauern, die heute dem fluchen, dem sie 13 Jahre lang vertraut haben. — Die „Münchener Neuesten Nachrichten" berichten: „Zu dem Artikel „Aerztemangel in Heer und Flotte" ist uns aus unserem Leserkreise eine Zuschrift zugegangen, in der auf einen dort nicht erwähnten Grund für den Aerztemangel im Heere hingewiesen wird. Es ist der Ausschluß der jüdischen Aerzte aus der aktiven Armee. Hierüber hat die „Deutsche Medizinische Wochenschrift" vor einiger Zeit folgendes geschrieben: „Wenn jüdische Aerzte nicht nur, wie bisher, zu den Sanitätskorps der Reserve, sondern auch zum Eintritt in die aktiven Sanitätskorps zugelassen würden, so wäre dem Mangel an Militärärzten sehr schnell abgeholfen. . .. Einstweilen besteht bekanntlich ein prinzipieller Ausschluß der jüdischen Aerzre ans der aktiven Armee. Vorurteile müssen an sich bekämpft werden; wenn diese Vorurteile aber dazu führen, daß die Gesundheitspflege in unserm Heere darunter leidet, so haben wir nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, zu fordern, daß diesem Vorurteil mit aller Energie entgegengetreten und recht bald Abhilfe nach dieser Richtung gebracht werde." j Leipzig, 13. März. Das Reichsgericht hat die Revision des ehemaligen Redakteurs der Bruhnschen „Wahrheit" Hermann Dahsel und der in seinen Erpresser-Prozeß verwickelten Frau Schuwardt verworfen. Es bewendet also bei der wegen versuchter Erpressung am 11. Oktober v. I. durch das Landgericht I Berlin erfolgten Verurteilung zu einem Jahr sechs Monaten, bzw. acht Monaten Gefängnis.