Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1910)
- Article
- Hannover
- Date
- 1910-01-01
- Page
- 30 (sequence 2)
- Language
- German
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Im deutscheReich. nämlich 42 Lehrlinge und 58 Schüler, 21 Schülerinnen, 14 Haushaltungszöglinge und 6 Teilnehmerinnen am einjährigen Haushaltnngstnrsus. Auf diesen Kursus, der für junge Mädchen aus gutbürgerlichen Familien bestimmt ist, werden die beteiligten Kretz e besonders aufmerksam gemacht. Ein neuer Kursus beginnt im April. — Dem „Hannoverschen Courier" wurde aus Güttingen berichtet: Der Redakteur eines hiesigen antisemitischen Blättchens, H e r m a n n Ruprecht, hatte sich heute wegen Beleidigung des Justizr a t s S t e i n b e r g vor dem Schöffengericht zu verantworten. Das erwähnte Blatt veröffentlichte am 28. Mai einen Bericht über einen Prozeß der hiesigen Tapeziererinnung gegen den Möbelhändler Katz wegen unlauteren Wettbewerbs. In dem Artikel hieß es, daß der von Katz veranstaltete „Totalausverkauf" diesen Namen nicht verdiene, weil neue Waren nachgeschoben seien, und es war noch besonders hervorgehoben, daß trotz dieser Gesetzesübertretung der Anwalt des Beklagten, Juftizrat Steinberg, die Freisprechung beantragt habe. Der Schluß lautete: „Der Fall zeigt doch, daß die Begrifse eines jüdischen Händlers und eines jüdischen Anwalts über das, was das Gesetz über unlauteren Wettbewerb vorschreibt, andere sind als die der deutschen und christlichen Geschäfte." Durch diesen Satz hatte sich Justizrat Steinberg beleidigt gefühlt, und die Königliche Staatsanwaltschaft hatte öffentliche Anklage erhoben. Der Vertreter des Klagers erblickte in der Gegenüberstellung von christlicher und jüdischer Moral in diesem Zusammenhänge die Absicht, die letztere als minderwertig hinzustellen. Der Staatsanwalt beantragte 100 M. Geldstrafe; es habe, meinte er, gar keine Veranlassung Vorgelegen, den Prozeßbevollmächtigten, der nur seine Pflicht getan, in so gehässiger Form anzugreifen. Der Gerichtshof erkannte auf 50 M. Geldstrafe und auf Publikationsbefugnis für den Beleidigten. Der Angeklagte habe sich einer durch nichts b e g r ü n d e t e n kränkenden Herabsetzung der Ehre des Anwalts schuldig gemacht. < Äalbexstuöt, 10. Dezember. Zum 10. Stiftungsfeste des Berend-Lehrnann-Ver eines in Halb erst ad t waren nicht nur an die jüdische Bevölkerung Halberstadts Einladungen ergangen, sondern auch an sämtliche