Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1909-12-01 · Heft 12 (Dezember 1909) · p. 732

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 12 (Dezember 1909)
Article
Judentaufen
Date
1909-12-01
Page
732 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316779-2316790-2342541--19845-2342629
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

732 Im deutschen Reich. müssen, so ist ohne Zweifel für die Taufe von Kindern und Unmündigen, die hierzu von Anverwandten und Freunden bestimmt und veranlaßt werden, der Mangel an Moral, Ehre urtb Menschenwürde bei dieser Handlung offenbar und keines Beweises bedürftig. Es erscheint allerdings klar, daß die meist leichtfertige Art, vermöge deren diese Taufen von den hierzu angerufenen Personen vorbereitet und vollzogen werden, mitschuldig ist an dem leichtfertigen Entschluß, zur Taufe und an der Hintenansetzung sittlicher Auffassung des Glaubenswechsels. Ein gesunder Vorschlag ist, wenn auch vielleicht aus anderen Motiven, gelegentlich einer protestantischen Synode gemacht worden, der eine der Angelegenheit angemessene Würde dadurch schaffen wollte, daß man die Taufhandlung durch einen fundamentalen Unterbau ersetzen sollte. Ein Synodale verlangte, daß für den Täufling ein an Zeit und Wissensumfang angemessener Religionsunterricht in der neuen Glaubenslehre gesetzlich vorgeschrieben werden solle, und daß eineernste und gewissenhaft behandelte öffentliche Prüfung den Beweis erbringen müsse vom Erlernten und Erfaßten und hierdurch von der reinsten Ueberzeugung des Täuflings. Erst demzufolge solle die Taufe gestattet und der Uebertritt zur erwählten Glaubensgemeinschaft durch öffentlichen und feierlichen Akt im Gotteshause vollzogen werden dürfen. Der Ernst und die Würde dieses Vorschlags verdient gewiß alle Anerkennung. Seine Durchführung würde mit der fast geheimnisvollen und leichtfertigen bisherigen Modalität der Taufhandlung aufräumen, und der Täufling würde ernster und gewissenhafter mit sich selbst zu Rate gehen, ob er vor aller Oeff.entlichkeiL mit seinem eidlich bekräftigten B ekenntnis bestehen könne. Nur so würde sein Beitritt zur neuen Gemeinschaft für diese und für ihn selbst von Nutz und Frommen sein können. Diese ernste Auffassung würde auch diejenigen, welche bisher eines Glaubens mit dem Getauften gewesen sind, dahin aufklären, daß sie nunmehr von demjenigen gesellschaftlich und wirtschaftlich sich zu trennen berechtigt sind, der freiwillig und öffentlich mit Ueberzeugung u n d d u r ch E i d e s l e i st u n g von ihnen sich

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.