Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- Judentaufen
- Date
- 1909-12-01
- Page
- 732 (sequence 2)
- Language
- German
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732 Im deutschen Reich. müssen, so ist ohne Zweifel für die Taufe von Kindern und Unmündigen, die hierzu von Anverwandten und Freunden bestimmt und veranlaßt werden, der Mangel an Moral, Ehre urtb Menschenwürde bei dieser Handlung offenbar und keines Beweises bedürftig. Es erscheint allerdings klar, daß die meist leichtfertige Art, vermöge deren diese Taufen von den hierzu angerufenen Personen vorbereitet und vollzogen werden, mitschuldig ist an dem leichtfertigen Entschluß, zur Taufe und an der Hintenansetzung sittlicher Auffassung des Glaubenswechsels. Ein gesunder Vorschlag ist, wenn auch vielleicht aus anderen Motiven, gelegentlich einer protestantischen Synode gemacht worden, der eine der Angelegenheit angemessene Würde dadurch schaffen wollte, daß man die Taufhandlung durch einen fundamentalen Unterbau ersetzen sollte. Ein Synodale verlangte, daß für den Täufling ein an Zeit und Wissensumfang angemessener Religionsunterricht in der neuen Glaubenslehre gesetzlich vorgeschrieben werden solle, und daß eineernste und gewissenhaft behandelte öffentliche Prüfung den Beweis erbringen müsse vom Erlernten und Erfaßten und hierdurch von der reinsten Ueberzeugung des Täuflings. Erst demzufolge solle die Taufe gestattet und der Uebertritt zur erwählten Glaubensgemeinschaft durch öffentlichen und feierlichen Akt im Gotteshause vollzogen werden dürfen. Der Ernst und die Würde dieses Vorschlags verdient gewiß alle Anerkennung. Seine Durchführung würde mit der fast geheimnisvollen und leichtfertigen bisherigen Modalität der Taufhandlung aufräumen, und der Täufling würde ernster und gewissenhafter mit sich selbst zu Rate gehen, ob er vor aller Oeff.entlichkeiL mit seinem eidlich bekräftigten B ekenntnis bestehen könne. Nur so würde sein Beitritt zur neuen Gemeinschaft für diese und für ihn selbst von Nutz und Frommen sein können. Diese ernste Auffassung würde auch diejenigen, welche bisher eines Glaubens mit dem Getauften gewesen sind, dahin aufklären, daß sie nunmehr von demjenigen gesellschaftlich und wirtschaftlich sich zu trennen berechtigt sind, der freiwillig und öffentlich mit Ueberzeugung u n d d u r ch E i d e s l e i st u n g von ihnen sich