Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1909)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1909-12-01
- Page
- 692 (sequence 13)
- Language
- German
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692 Im Deutschen Reich. bestehenden Gesetze und Rechtsausführungen hinauslaufen. Es verweist auf „die Stellungnahme gegen die Zivilehe und auf die Forderung der Revision der kirchenpolitischen Reformen — den Standpunkt der konfessionellen Exklusivität, was ja schon an und für sich gegen die Grundprinzipien verstößt, auf denen das ungarische Staatswesen aufgebaut ist". Das ist schon richtig, aber daß sich der Antisemitismus um Verfassung und Gesetz wenig kiimmert, haben die Angehörigen dieser Richtung in allen anderen Ländern bewiesen, und die freisinnigen und verfassungsfreundlichen Ungarn werden gut tun, in dieser Beziehung nicht zu optimistisch zu sein und sich die Unruhstifter nicht über den Kopf wachsen zu lassen.. Von den Antisemiten gilt, wenn ihnen Verfassung und Gesetz bei der Unterdrückung der jüdischen Gleichberechtigung im Wege sind, das Wort Goethes: „Im Auslegen seid ihr munter; legt ihr nicht aus, so legt ihr unter." Die Meisterschaft in der sophistischen Rechtsauslegung, die schon Theodor Mommsen als „Berwaltungsprellerei" gebrandmarkt hat, gebührt aber jedenfalls den Rumänen. Wie man in dem Lande der Bojaren durch Verdrehung der Rechtsordnung und Mißachtung des Völkerrechts die Juden rechtlos zu machen versteht, hat kürzlich der Staatsrechtslehrer v. Bar in der ..Revue du droit international“ treffend geschildert. Er sagt: „Während in den anderen Staaten die Juden — wenn auch vielfach beschränkt — Rechte als Staatsbürger genießen, hängen sie in Rumänien von dem Gutdünken der Regierung ab, die sie je nachdem als Ausländer oder als rumänische Staatsangehörige behandelt." Herr v. Bar betont, daß gegenüber einer derartigen Völkerrechtsverletzung seitens der rumänischen Staatsregierung es Recht und Pflicht der Signatarmächte des Berliner Vertrages sei, Rumänien zur Erfüllung der in jenem Vertrage ihm auferlegten Verpflichtungen anzuhalten. Leider bleibt dieser Grundsatz des Herrn v. Bar den Rumänen gegenüber unbeachtet, weil man sich angeblich nicht für berechtigt erachtet, sich in innere Angelegenheiten fremder Staaten einzumischen. Zugunsten der mißhandelten Armenier haben die Großmächte diese Rücksicht nicht beachtet, obgleich