Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1909)
- Article
- Bremen
- Date
- 1909-10-01
- Page
- 590 (sequence 1)
- Language
- German
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590 Im deutschen Reich. L- Bremen, 4. September. Im „Verdener Anzeigenblatt" vom 1. d. M. findet sich eine Bekanntmachung des Regierungspräsidenten, in der unter Belobigung und Anerkennung veröffentlicht wird, daß Herr Eugen Steinberg in Verden mit Geistesgegenwart und Entschlossenheit den Führer eines durchgehenden Gespannes gerettet habe. * Dereinsrmchrichlen. — In dein „Württembergischen Staatsanzeiger" waren am 16. Juni d. Js. zwei Steckbriefe des Kgl. Württembergischen Gerichts der 27. Division veröffentlicht worden. Davon war der eine gegen einen Musketier Hang, der andere gegen einen vormaligen Einjahrig-Freiwilligen der Reserve Nathan gerichtet. Während bei den: letzteren das Wort „Israelit" beigesetzt war, fehlte bei dem anderen Steckbrief die Angabe des Religionsbekenntnisses. Dies veranlaßte den Vorstand des Central-Vereins, sich am 7. Juli d. Js. an das Kgl. Württembergische Kriegsministerium mit einer Beschwerde zu wenden, auf die ein vom 16. August d. Js. datierter Bescheid des württembergischen Kriegsministers erfolgte. In diesem Bescheide heißt es: „Der mit dein Ermittelungsverfahren in der fraglichen Untersuchung beauftragte Kriegsgerichtsrat, welcher jenen Steckbrief entworfen, hat sich dahin geäußert, daß ihm jede Betätigung einer antisemitischen Gesinnung fernliege und auch bei dem Steckbrief ferngelegen habe. In dem ihm vorgelegenen Stammrollenauszug sei nur Alter und Religionsbekenntnis des Flüchtigen angegeben gewesen. Um die in § 183 M. St. G. O. vorgeschriebene möglichst genaue Personalbeschreibung zu geben, habe er daher die Bezeichnung „Israelit" ausgenommen. Das Kriegsministerium hat Veranlassung genommen, zu bemerken, daß der vorliegende Fall zeige, wie eine derartige Bezeichnung wenigstens den Schein erwecken könne, es sei damit auf eine gewisse Bloßstellung der Angehörigen des israelitischen Glaubens abgesehen und es sich, soweit nicht jeweils besondere Gründe vorliegen, daher emp-