Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 15 (1909)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1909)
- Article
- Die Blutbeschuldigung zu Küps 1797
- Date
- 1909-07-01
- Page
- 408 (sequence 8)
- Language
- German
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408 Im deutschen Reich. , Es ist sehr bedauerlich, daß die Sache doch zuletzt auf sich beruhen mußte und sich nicht „nähere Anzeigen von der Richtigkeit der Geschichte einerseits oder von deren Erdichtung und fälschlichen Aussprengung andererseits ergaben". Viel lieber wäre es uns, wenn „die Blutbeschuldigung von Küps" zu einer „Bluterdichtung" sich verflüchtigt hätte. Man hätte alles aufbieten sollen, entschieden der Sache auf den Grund zu kommen, damit doch volle, sichere Klarheit geschaffen worden wäre. Nicht nur im jüdischen, sondern auch im allgemeinen Interesse läge es, daß bei den Blutbeschuldigungen bis in die neueste Zeit -herauf alle nur irgend gangbaren Wege eingeschlagen und alle nur denkbaren Mittel versucht würden, volles Tageslicht in das jeweilige Dunkel zu bringen. Wenn es gilt, die Ehre einer Gemeinschaft zu retten in alter wie neuer Zeit, darf kein äußeres Opfer zu groß erscheinen! * Eine Womröeit für das Iudengefetz vom Jahre 1847. Mitgeteilt von Or. M a x D i e n e m a n n in R a t i b o r. Im folgenden wird ein Rundschreiben des preußischen Kultusministers aus dem Jahre 1843 mitgeteilt. In demselben werden die Provinzialregierungen zu umfassenden Erhebungen über die Verhältnisse der jüdischen Bevölkerung, ihre Gemeindeangelegenheiten, ihren Kultus und ihr Schulwesen aufgefordert. Die Rundfrage scheint in besonderem Maße zu den Vorarbeiten für das 1847 er Judengesetz zu gehören, und es ist von Interesse, auf welche bis ins Einzelne gehenden Fragen die Regierung Antwort haben will. Von besonderer Wichtigkeit ist die im Eingänge ausgesprochene Absicht des Königs, bei der Regelung der jüdischen Angelegenheiten den Vorschlägen der Juden selbst besondere Berücksichtigung angedeihen zu lassen und die Neuregelung der Eigenart der Juden anzupassen, ferner die Anfrage, ob bei den Juden christliche Riten nachgeahmt werden, sowie die in Aussicht gestellte Zusammenfassung der einzelnen Gemeinden zu Bezirks- und Provinzialverbänden, die das Gesetz, von 1847