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Im deutschen Reich · 1909-01-01 · Heft 1 (Januar 1909) · p. 43

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
15 (1909)
Issue
Heft 1 (Januar 1909)
Article
Köpenick
Date
1909-01-01
Page
43 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 43 mit großer Stimmenmehrheit bei der Stichwahl zur 2. Abteilung der Stadtverordneten gewählt worden. Herr Jacobh ist der erste Jude, der in hiesiger Stadt ein Amt bekleiden wird. (—) Göttrrrgen, 5. Dezember. Das hiesige „Tageblatt" veröffentlicht einen Bericht über eine Gerichtsverhandlung, in der die „Gemeingefährlichkeif des antisemitischagrarischen „Deutschen Göttinger Boten" öffentlich gegeißelt wurde. Das „Göttinger Tageblatt" hatte einen Artikel der Berliner „Volkszeitung" abgedruckt, in dem das Treiben des Antisemitenblättchens aufs schärfste gekennzeichnet wurde, und dazu bemerkt, daß man in Göttingen das Geschreibsel des Blattes im allgemeinen nicht ernst nehme und seine Kannegießereien über die auswärtige Politik überhaupt nicht lese. Daraufhin verklagte der Redakteur H. Ruprecht den Redakteur I. Lemme wegen Beleidigung, erzielte damit aber keinen Erfolg. Der Verteidiger des Angeklagten Lemme, Rechtsanwalt Fuldner, führte in der Schöffengerichtsverhandlung in längerer Rede aus, was Lemme damit gemeint habe, wenn er sagte, die G e m e i n g e f ä h r li ch ke i t des „Boten" liege auf einen: andern Gebiete. Er habe damit gemeint die Gewohnheit des Boten, rein private oder persönliche Angelegenheiten h i e si g e r Einwohner in. der rücksichtslosesten Weise öffentlich zu erörtern und dadurch die Betreffenden in unerhörtem Maße bloßzustellen. Rechtsanwalt Fuldner hielt darauf dem Kläger ein langes Register solcher Fälle vor. Ein derartiges Verfahren zu bekämpfen und als gemeingefährlich zu bezeichnen, fei das gute Recht jedes Göttingers; somit müsse dem Angeklagten Lemme auf jeden Fall der Schutz des Z 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zugebilligt werden. Das Urteil hat folgenden Wortlaut: „Wenn der Angeklagte das Ruprechtsche Blatt als gemeingefährlich bezeichnet hat, so liegt darin zweifellos objektiv eine B e l e i d i g n n g. Das Gericht ist aber der Meinung, daß der Angeklagte dabei berechtigte Interessen vertreten hat, denn in dem Ton, in welchen: der Kläger Ruprecht die betreffende Schulangelegenheit behandelt hat, liegt nicht nur eine Hetze gegen den einzelnen Menschen, der in diesem Falle in Frage kam, sondern eine Verhetz u ng gege n eine g a n z e Rasse, und man kann sehr wohl nt einen: Gemeinwesen wie Göttingen eine

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