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Im deutschen Reich · 1908-11-01 · Heft 11 (November 1908) · p. 655

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
14 (1908)
Issue
Heft 11 (November 1908)
Article
C. P., Stettin
Date
1908-11-01
Page
655 (sequence 2)
Language
German
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Briefkasten. 6Fo immer, mie das konservative Machwerk zeigt, in dem Bilduugsstreben der jüdischen Bevölkerung, das dazu beiträgt, den Prozentsatz der jüdischen Schüler der Gymnasien und der Hörer der Universitäten im Verhältnis zur Gesamtziffer recht ansehnlich zu gestalten, eine Gefahr für ihren Nachwuchs. Sie verlangen deshalb, daß/nach russischem Muster die deutschen Juden zu akademischen Berufen nur noch im Verhältnis der jüdischen Bevölkerungsziffer zugelassen werden sollen. Daß die Anhäufung der jüdischen Mitbewerber auf dem Gebiete einzelner akademischer Berufe den christlichen Kollegen nicht immer erwünscht, ist, kommt doch aber nur daher, daß man die Juden von vielen Berufen ganz ausschließt. Wenn den jüdischen Juristen auch die Stellungen als Richter und Staats-, anwälte völlig freigegeben würden, wurden die christlichen Rechtsanwälte weniger jüdische Konkurrenten haben. Die Aussichten des christlichen Zivilarztes könnten sich weit günstiger gestalten, wenn man die Inden nicht hinderte, aktive Militärärzte za; werden usw. usw. Daß von Rechtseinschränkungen einzelner Bevölkerungsschichten die gesamte Bevölkerung keine Vorteile sondern nur Nachteile hat, verstehen freilich die nicht — die leider nie alle werden. <§. £., 'Qambnxg. Die Frage der Beteiligung von Juden an einer nennen russischen Anleihe ist nicht aktuell, da bei der jetzigen Finanzlage weder in Frankreich noch in Deutschland au eine solche Anleihe ernstlich zn denken ist. Der beste Beweis dafür ist die Tatsache, daß die russischen Behörden die gehässigen Maßregeln gegen die Juden nicht einstellen, sondern neuerdings sogar verschärfen. So hat dieser Tage der P e t e r s 6 u r g e r Stad t h a u v L m a n n eine neue Verordnung erlassen, laut welcher Juden, die, ohne das Wohnrecht in Petersburg zu haben, nach der Stadt Petersburg fmnmen, sofort auf administrativem Wege mit einer Geldstrafe von 500 Rubeln oder mit drei Monaten Gefängnis bestraft werden. Dieselbe Strafe trifft auch die Inhaber von Wohnungen und Hotels oder die Vermieter von möblierten Zimmern usw., die solchen Personen Unterkunft gewähren. Diese Verfügung richtet sich vor allem auch

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