Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 11 (November 1908)
- Article
- Hohensalza
- Date
- 1908-11-01
- Page
- 640 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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640 Im deutschen Relch. An die Feier schloß sich ein Festmahl, bei bmi der Oöerpräsident das Hoch ans Se. Majestät ansbrachte. Die Gäste begrüßte der Borsitzende des Borstandes, Stadtrat Salomonsohn, indem er dem Oberpräsidenten den Dank der Gemeinde für sein Erscheinen aussprach und dem Wunsche Ausdruck gab, daß Se. Exeellenz noch recht tauge der verehrte Führer der Provinz sein möge. Namens der Gemeinde sprach der Repräsentantenvorsteher, Justizrat Latte, dem Borsitzenden den den Dank der Gemeinde ans; namens der Gäste dankte Regierungspräsident Dr. v. Günther für den schönen Empfang. L §§ Stargarö, 17. Oktober. Der frühere antisemitische Abgeordnete K r ö s e 11 wurde dieser Tage zwar von der Anklage des Betruges vom Schöffengericht Stargard f r e i g e s p r o ch e n, doch waren die Begleitumstände für ihn dabei nicht sehr schmeichelhafter Natur. Er sollte am 7. Januar den preußischen Justizfiskus um 18 Mark dadurch geschädigt haben, daß er sich Reise- und Aufwandstosten zahlen ließ, obwohl ihm die Ladung zu einem an diesem Tage abgehaltenen Termin seinerzeit selbst in seinem Wohnort Pyritz zugestellt worden war. Krösell hielt es nun für „gerichtsnotorisch", daß er aus Gesundheitsrücksichten seinen Wohnsitz vom April 1907 bis dahin 1908 nach Misdroy „verlegt" habe (wobei er seinen Wohnsitz in Pyritz niemals aufzugeben gedachte); er habe sich in gutem Glauben befunden, als er sich die Reisekosten erstatten ließ. Daß er dann aber nicht etwa nach Misdroy zurückgesahren ist, sondern sich nach Stettin begab, erklärte Krösell damit, daß er erst auf der Rückreise nach Misdroy aus seinem Notizbuch ersehen habe, es seien ihm 2000 Mark bei der antisemitischen „Hochwacht" gefährdet, die er begreiflicherweise zu retten versucht habe. Der Gerichtskassenrendant sagte als Zeuge aus, er hätte Krösell niemals die Summe ausbezahlt, hätte er nicht aus dessen Aeußerungen entnommen, daß ihm die Ladung nach Misdroy nachgesandt worden sei. Der Gerichtshof verkündete nach Ablehnung eines Bertagungsantrages das Urteil dahin, es sei zweifellos vom Angeklagten bei Abhebung der Gebühren der Umstand verschwiegen worden, daß ihm die Ladung in