Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 3 (März 1908)
- Article
- Antisemitische Wahlgeheimnisse
- Date
- 1908-03-01
- Page
- 195 (sequence 2)
- Language
- German
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Antisemitische Wahlgeheimnisse. 195 ru.se, in denen der nunmehrige Kläger W. (Rechtsanwalt Wohlfarth in Genthin) als alleiniger Kandidat des Mittelstandes bezeichnet und seine Unterstützung alten Gesinnungsfreunden empfohlen wurde. Die infolge der Ausrufe bei verschiedenen Zahlstellen eingegangenen Wahl beitrage wurden an den Kandidaten abgeführt, er selbst fügte noch 1000 M. bei und verwendete die so zusammengebrachten Mittel ^ur Bestreitung der Wahlagitationskosten. Da aber die Parteifreunde nicht freudig genug beigesteuert hatten, verblieb ein erheblicher Fehlbetrag. Dessen Deckung verlangt W. von der Deutschen Resormpartei, weit sie ihn als Kandidaten ausgestellt und zur Bewerbung um den erledigten Sitz im Reichstag bestimmt habe. Denn danach sei der Versuch, seine Erwählung zum Abgeordneten des Kreises I. herbei zuführen, ein Unternehmen des beklagten Vereins gewesen, und-er selbst habe, indenr er zur Erreichung dieses Zieles angemessene Maßnahmen getroffen habe, als Beauftragter des Vereins gehandelt oder doch austragslos dessen Geschäfte im Sinne des § 683 Bürgerl. Gesetzbuch geführt. Die beklagte Partei wendete dagegen ein, für sie habe bei allen Reichstagswahlen der Brauch gegolten, zu den Wahlkosten aus eigenen Mitteln immer mir einen verhältnismäßig niedrigen Beitrag zu leisten, im übrigen aber Aufforderungen zu freiwilligen Beiträgen an die Parteigenossen zu erlassen und, soweit die eingehenden Gelder nicht ausreichten, die Ausbringung der erforderlichen Mittel den Wahlausschüssen der Wahlkreise und nötigenfalls dem Kandidaten selbst zu überlassen. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen; die juristischen Ausführungen, mit denen die Gerichte ihre Entscheidung begründen, interessieren den Richtjnristen kaum so sehr, daß sich ihre ausführliche Wiedergabe an dieser Stelle rechtfertigte. Nur eine Stelle rei hervorgehoben, in der das Reichsgericht die merkwürdige geschäftliche Auffassung des Wahlbetriebs seitens des Kandidaten zurückweist: es heißt da: Wenn jemand die Wahl eines von einer Partei ausgestellten Kandidaten zn fördern sucht, Lut er dies, weil er die von der betreffenden Partei in politischer und volkswirtschaftlicher Beziehung vertretenen Anschauungen teilt. Demzufolge muß iw Zweifel angenommen werden, daß er dabei nicht ein fremdes Unternehmen unter-