Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 14 (1908)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1908)
- Article
- Eine wissenschaftliche Geschmacklosigkeit
- Date
- 1908-02-01
- Page
- 128 (sequence 2)
- Language
- German
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^'lil UCLUmjKll ytt'lUj. den Willen und die Kraft, der Wissenschaft neue Wege so zu weisen, daß sie sie wirklich ging." Mit den normalen Eigenschaften alter und junger Hebräer scheint Ernst v. Möller auf den von ihm geschilderten starken Erwerbssinn des Alciat anzuspielen/' Dr. E. Dazu bemerkt die Redaktion der „Frankfurter Zeitung": „Was ein solcher Ausspruch in einer wissenschaftlichen Abhandlung zu suchen hat, fragt man sich vergebens. Der richtige A n L i s e m i t i s m u s scheint eine jener Blntkrankh ei Len zu sein, die sich selbst auf die Schreibfinger schlagen." Vor sieben Jahrzehnten. Nachstehende Allerhöchste Kabinettsordre vom 20. September 1836, wegen Beseitigung der in den Kreisen Paderborn, Büren, Marburg und Höxter, des Regierungsbezirks Minden, aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Berkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungenen Mißverhältnisse, dürfte auch jetzt noch von Interesse für unsere Leser sein: Nr. 627. Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 8. v. M. setze Ich zur Beseitigung der Mißverhältnisse, welche in den Kreisen Paderborn, Büren, Marburg und Höxter, des Regierungsbezirks Minden, aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungen sind. Folgendes fest: 1. Zur Erwerbung bäuerlicher Grundstücke in den genannten vier Kreisen sollen Juden künftig nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß sie dieselben selbst und mit jüdischem Gesinde bewirtschaften. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Grundstücke auf den Antrag der Regierung gerichtlich zu subhastiren und einem qualifizirten Erwerber zuzuschlagen. -— Die Gerichte sind schuldig, einem solchen Anträge Folge zu geben, ohne auf eine materielle Prüfung desselben einzugehen. 2. Wenn von Personen bäuerlichen Standes, welche in dem Bezirke der gedachten vier Kreise wohnen (§ 1, Tit. 7, Thl. II. Landrecht), Schuldbekenntnisse an Juden, diese mögen in jenen Kreisen oder anderswo ihren Wohnsitz haben, ausgestellt werden, so findet daraus ohne Unterschied des Ge-