Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1907)
- Article
- Ein Akt der Verzweiflung
- Date
- 1907-12-01
- Page
- 720 (sequence 2)
- Language
- German
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720 Im deutschen Reich lautet, daß ein Ehrengericht, das unter dem Vorsitze des General- Majors Freiherrn v. Gemmingen zusawmengetreten war, dem Leutnant Kahn infolge einer gegen ihn schwebenden ehrengerichtlichen Angelegenheit die Osfizierscharge aberkannt habe. Als der Leutnant von diesem Beschlüsse in Kenntnis gesetzt wurde, bemächtigte sich seiner eine ungeheure Erregung. Er beschloß, an dem Vorsitzenden des Ehrengerichts, dem er die ausschließliche Schuld für die ehrengerichtliche Entscheidung Zuschrieb, Rache Zu nehmen. Ob Kahn Jude ist, wie die antisemitischen Blätter behaupten, steht noch nicht fest; wäre dies Zutreffend, so kann man sich denken, was er gelitten haben muß, ehe er so der Rachsucht die Zügel schießen ließ. Die Begrenzung des schweizerischen Schächtverbotes. Im Jahre 1892 haben 83 149 Bürger der Schweiz infolge einer vorangegangenen lebhaften Agitation von dem Volksrechr der „Verfassungsiniative" Gebrauch gemacht, zu beantragen, daß in die schweizerische Bundesverfassung der Satz hmeinzubringen sei: „Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzug ist bei jeder Lchlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt/' In früheren Entscheidungen hatte aber der Bundesrat verfügt, das Schächten falle unter den Schutz der Kultusfreiheii, da mit ihm keine Tierquälerei verknüpft fei. Infolge antisemitischer Strömungen wurde das Schächtverbot, entgegen dem Antrag des Bundesrates und der Bundesversammlung, vom Volke mit 191527 gegen 127101 Stimmen angenommen, womit dieses Polizeiverbot, das im Grunde gar nicht in die Verfassung gehörte, im Jahre 1893 in Kraft trat. Die strenggläubigen schweizer Juden sind seither genötigt, das geschachtete Fleisch aus dem Auslande zu beziehen. Der in Bad en (Schweiz) wohnende Lehrer Fröhlich, der Hühner geschlachtet hatte, wurde vor einiger Zeit vom Aargauer Obergericht wegen Tierquälerei mit Bußen von 24 und 36 Fr. belegt. Er gab zu, daß er den Tieren „mit einem extrafeinen, äußerst scharfen Messer, ohne sie vorher zu betäuben, einen Schnitt bis auf den Halswirbel gemacht habe, ohne den..Kopf ganz Zu trennen/'. Darauf beschwerte sich der Lehrer beim Bundesgericht über Verletzung der Bundesverfassung, indem er ausführte, es beziehe sich das eid-