Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1907)
- Article
- Bayreuth
- Date
- 1907-12-01
- Page
- 706 (sequence 2)
- Language
- German
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708 Zur deutschen Reich. geeicht Bayreuth die Privatklage des bekannten antisewitischen Agitators Wengg - München gegen den Redakteur Kunkel des „BayreuLher Tageblatt" zur Verhandlung. Das „Tageblatt" hatte am Tage vor der letzten Reichragswahl einen Artikel gegen Wengg gebracht, in dem dieser ein apolitischer Ignorant", ein „ordinärer Judenhetzer" genannt und von ihm gesagt wurde, er „schillere in allen politischen Farben", er besitze eine „angeborene unerhörte Frechheit" usw. Wengg erhob deswegen Beleidigungsklage. Er wurde durch Rechtsanwalt Müller-Kulmbach vertreten; Redakteur Kunkel verteidigte sich selbst. Er nahm zunächst als Mandatsträger der liberalen Partei im Wahlkampf den Schutz des § 193 für sich in Anspruch. Der gleiche Schutz müsse aber ihm auch Zugestanden werden als einem vaterlandsliebenden Manne, der überall dem Kläger entgegentreten müsse ob dessen maßloser Hetze gegen einen großen Teil von Staatsbürgern, die einen nicht unwesentlichen Teil der Intelligenz und des Gewerbefleißes im Staate repräsentieren, nämlich gegen die Juden. Der Beklagte wies darauf hin, daß Wengg nicht nur Antisemit, sondern Zugleich auch Bauernbündler sei und schließlich sogar eine zeitlang im führenden bayerischen Zentrumsorgan, dem „Bayr. Kurier", für das Zentrum tätig war. Die „unerhörte, einer NaLurveranlagung gleichkommende Frechheit" des Klägers liege darin, daß er im letzten Augenblicke der Wahl als Gegenkandidat gegen den Angehörigen jener Partei ausgetreten sei, deren bezahlter Vertreter er gewesen. Daß schließlich der ganze Angriff des „BayreuLher Tageblatts" sich nur gegen die politische Persönlichkeit des Klägers, nicht gegen den Kläger als Privatperson gewendet habe, schließe eine Verurteilung geradezu von selber aus. Das Urteil des Schöffengerichts lautete auf Freisprechung unter Auferlegung der Kosten auf den Privatkläger. Das Gericht nahm als er-, wiesen an, daß Wengg gleichzeitig bezahlter Agitator des Bundes der Landwirre, Vorsitzender der antisemitischen Partei in München und Zentrumsagitator war und daß er ferner als Mitglied des Zentralvereins des Bundes der Landwirte sich trotzdem als Gegenkandidat des bündlerischen Kandidaten Brerwel bei der Landtagswahl hatte aufstellen lassen. Die Ausdrücke des „Tgebl." seien zwar sehr scharf gewesen, jedoch sei dem Beklagten der Schutz des Z 193 (Wahrung berechtigter Interessen) zugebilligt worden."