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Im deutschen Reich · 1907-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1907) · p. 448

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1907)
Article
München
Date
1907-07-01
Page
448 (sequence 2)
Language
German
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Im deutschen Reich. 418 tragte wieder die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe. Das Bild fei für die ungebildeten Massen berechnet, die es verhetze. Die Frage, ob wirklich einzelne fanatische Juden Ritualmorde begingen, habe hier auszuscheiden. Das Bild habe nicht nur bei Juden, sondern auch bei Christen Anstoß erregt und so sei der Tatbestand eines Groben Unfugs voll erfüllt. Das Gericht erkannte wieder auf eine Geldstrafe von 100 Mark ev. 10 Tage Haft, Vernichtung der konfiszierten Nummern und der zur Herstellung des Bildes dienenden Platten. In der Urteilsbegründung war besonders betont, daß durch derartige Verhetzungen der Klassen der Volksfriede in außerordentlichem Maße gefährdet werde. > Bayreuth, 20. Juni. Bei den letzten bayerischen Landtagsmahlen hatte die antisemitische Partei ihren Führer Wengg in München in allen Wahlkreisen als Zählkandidaten aufgestellt und auch in Bayreuth Flugblätter verteilt. Das liberale ^Bayreuthcr Tagblatt" äußerte sich über diese und sprach dabei vcn .angeborner unerhörter Frechheit", apolitischer Ignoranz", .ordinärer Judenhetze" re. Wengg hat nun gegen den Redakteur eine Beleidigungsklage angestellt. ± Wien, 12. Juni. Der Wiener Gemeinderat erließ im Jahre 1005 für die städtischen Schlachthäuser ein Schächtverbot, die Statthalterei untersagte infolge einer Beschwerde der füdischen Gemeinde die Ausführung dieses Beschlusses, und das österreichische Ministerium des Innern bestätigte die Entscheidung der Siarthalterei. Dagegen richtete die Gemeinde Wien eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, über die am 10. o. Mts. ein Senat zu entscheiden hatte. Als Bntreler der Israelitischen Kultusgemeinde, die gleichzeitig Beschwerde gegen den erwähnten Gemeinderatsbeschluß erhoben Hane, erklärte IV. Gustav Kohn, entscheidend für den ganzen Rechtsstreit sei die Frage, ob die rituelle Schächtnng eine Einrichtung der israelitischen Religion sei oder nicht. Dien- Frage habe das Rabbinat gelöst, indem es die Schlichtung als ein Tarnende von Jahren bestehendes Religionsgesetz beze:chne:e, das durch den Beschluß, die Schlachttiere zuerst zu 'äilagen, verlegt werde. Ter Vertreter der Gemeinde Wien, Knoll. trat für Srallgebung der Beschwerde ein, wogegen nnneerral-Blzefekretär Mayrleb den abweisenden Standpunkt V- Minnterunns vertrat. Aach zweistündiger Beratung erkannte

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