Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 4 (April 1907)
- Article
- Th. M., Stettin
- Date
- 1907-04-01
- Page
- 257 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Briefkasten -er Redaktion. 257 Th. M., Stettin. Das Interesse an dew „Babel-Bibel- SLreit" ist durch das an dew „Bülow-Bebel-Streit" so verdrängt worden, daß es kaum noch lohnt, auf ersteren Zurück- Zukommen. Dazu kommt, daß von zahlreichen jüdischen Gelehrten überzeugend nachgewiesen worden ist, daß es mit der angeblichen Übereinstimmung der mosaischen Gesetzgebung mit den älteren Gesetzen Hammurabis nicht weit her ist und höchstens von manchen Aehnlichkeiten iw Ausdruck ernsthaft die Rede sein kann. Aber gerade diese von verschiedenen Philologen so sehr betonten Aehnlichkeiten beweisen, nach dem von Br. M. Ascher in NeufchLLel im Mainzer „Israelit" am 28. Februar d. I. veröffentlichten Artikel doch nur, daß der mosaische Gesetzgeber sich bewußt in Gegensatz zu dem heidnischen stellte. Das geht am deutlichsten aus der Behandlung der Sklaven-AngelegenheiL, der Armengesetzgebung und des Tierschutzes hervor. Nach Hammurabis Gesetz sollte dem Sklaven, der nicht bei seinem Herrn bleiben wollte, das Ohr abgeschnitten werden, wogegen nach unserem Gesetze dem Sklaven, der aus Mangel an Freiheitsgefühl länger als die gesetzliche und zulässige siebenjährige Frist dienen wollte, das Ohr durchbohrt wurde. Jede Härte gegen Dienende war verpönt; erlitt der Sklave bei einer Züchtigung einen Leibesschaden, so wußte ihn der Herr freilassen. Geflüchtete Sklaven durften ihrem Herrn nicht wieder ausgeliefert werden. „Die einzelnen abgefallenen Aehren, die Zurückgelassenen Garbenhaufen, den Rand am Fruchtselde mußte man den Armen, Fremden, Witwen und Waisen zurücklaffen", „von Armen durfte man keine Zinsen und keinen Ueberschuß nehmen"; verboten war es, „eine Selbstpfändung in des Schuldners Haus vorzunehmen", „den obern und den untern Mühlstein zu pfänden"; auch das Kleid einer Witwe durfte nicht gepfändet werden. Eine ganze Reihe von Tierschutzgesetzen beweist, daß in Palästina schon vor Jahrtausenden tierfreundliche Anordnungen vorhanden waren, während in Europa erst vor hundert Jahren der erste Tierschutzverein und zwar in London gegründet wurde, dessen Anregungen sogar erst weit später zur Anerkennung gelangten. Wir aber können nur dann unsere Abwehrtätigkeit mit voller Kraft entfalten, wenn wir, von der Unvergänglichkeit des echten „Nimbus" überzeugt, die Mahnung beherzigen: „Was du ererbst von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen!"