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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 725

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Stettin
Date
1906-12-01
Page
725 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 725 geklagte erklärte, daß er von der Aufnahme des Artikels keinerlei Kenntnis gehabt habe, weil er im März d. I. infolge schwerer Krankheit die Redaktionsgeschäfte nicht habe führen können. Daß sein Name als verantwortlicher Redakteur unter der betreffenden Rubrik der „Deutschen Hochwacht" gestanden habe, sei ohne sein Borwissen veranlaßt worden. Der Vertreter des PrivatkLägers, Rechtsanwalt vr. Delbrück, wies auf den Widerspruch hin, daß der Angeklagte einerseits behaupten wolle, in der fraglichen Zeit keinerlei Verantwortung für den Inhalt der Zeitung, andererseits aber doch nachweislich trotz feiner Krankheit sich angelegentlich um das Blatt gekümmert zu haben. Dr, Delbrück wies dann auf den verlogenen Inhalt des Artikels hin, den irgendwer ausgedacht und den die „Deutsche Hochwacht" begierig aufgegriffen habe, um damit gegen die jüdischen Mitbürger zu hetzen. Redner wies ferner auf die Verurteilung des Redakteurs Weber in Ppritz hin, der denselben Artikel im guten Vertrauen auf das befreundete Blatt nur abgedruckt habe, und beantragte, den Redakteur Hübbe entsprechend zn längerer Gefängnisstrafe zu verurteilen. Bei der Verkündiaung des Urteils führte der Vorsitzende, Assessor v. Barendorff, aus, der Artikel enthalte Zweifellos eine schwere Beleidigung des Privatklägers. Zwar habe der Angeklagte, wie glaubhaft gemacht sei, den Artikel nicht geschrieben, auch keinerlei Kenntnis von ihm gehabt, doch habe er es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, um einen geeigneten Vertreter während seiner Krankheit zu bestellen. Bei der Beurteilung sei darauf Rücksicht zu nehmen, daß bei der Tendenz der „Deutschen Hochwacht" derartige Artikel öfter in diese Zeitung gelangen könnten und daß es sich hierbei um eine schwere Hetzerei gegen jüdische Mitbürger handle. Infolgedessen erkenne das Gericht den Angeklagten für schuldig wegen Vergehens gegen § 21 des Preßgesetzes und verurteile ihn zu 200 Mark Geldstrafe, Tragung der Kosten und Publikation des Urteils in der „Deutschen Hochwacht", der „Ostsee-Zeitung" und dem „Generalanzeiger". + CöLn, 15. November. Wie aus dem Rechenschaftsbericht des hiesigen „Jugendvereins Gabriel Rießer" hervorgeht, zählte dieser erst am 4. Januar d. I. gegründete Verein Ende vorigen Monats bereits 109 Mitglieder. Die stetig wachsende Teilnahme der Gemeindemitglieder, sowie der überraschende Besuch der Veranstaltungen des Vereins haben diesen zu einer

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