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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 724

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Posen
Date
1906-12-01
Page
724 (sequence 2)
Language
German
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724 Im deutschen Reich. gewesen, sondern nur im Interesse des Geschäfts fingiert worden. Der Vertreter der Anklage erachtete insbesondere deshalb die Verübung groben Unfugs als erwiesen, weil Zweifellos die öffentliche Ordnung eine Beunruhigung erfahren habe. Er brachte, da der Angeklagte wegen desselben Vergehens bereits einmal mit 50 Mark vorbestraft ist, eine Geldstrafe von 75 Mark in Antrag. Der Gerichtshof erkannte den Angeklagten der versuchten Nötigung, nicht aber der Verübung groben Unfugs für schuldig, ging aber trotzdem bezüglich des Strafmaßes erheblich über den Antrag des Staatsanwalts hinaus, indem er auf eine Strafe von 150 Mark erkannte. X Zirke, 8. November. Der hiesige „Stadt- und Landbote" berichtete: „In der letzten Stadtverordneten-Sitzuug, in der auch die Mitglieder des Magistrats vollzählig erschienen waren, wurde der Beigeordnete, Herr Kaufmann L. Plans kr, für die dritte sechsjährige Mahlzeit verpflichtet und ihm zugleich mitgeteilt, daß er durch einstimmigen Beschluß der städtischen Behörden zum Ehrenbürger der Stadt ernannt morden sei. Bei der Ueberreichung des kunstvoll ausgeferttgten, in einer reichverzierten Ledermappe ruhenden Ehrendiploms hielt Herr Bürgermeister Lackner eine die 35 jährige Amtsführung des jetzigen Ehrenbürgers rühmende Ansprache, und dann brachte Herr Stadtverordnetenvorsteher Isert gleichfalls den Dank der Stadt für das oft mit Hintansetzung eigener Interessen verknüpfte ehrenamtliche Wirken des Herrn Plonski zum Ausdruck. V Stettin, 11. November. Die „Ostsee-Zeitung" berichtete dieser Tage: „Bor dem Schöffengericht des hiesigen Amtsgerichts stand die Privatklage des hiesigen Kunstmalers Georg Levin gegen den Redakteur der antisemitischen „Deutschen Hochwacht" Thomas Hübbe zur Verhandlung wegen eines Artikels, in dem der Privatklüger unter Ausfällen gegen seine jüdtsche Abstammung beschuldigt wurde, vier Jahre lang mit einem Fräu.ein Freese ein intimes Verhältnis unterhalten und dann plötzlich abgebrochen zu haben, als er sich verheiraten wollte. Fräulein Freese, die inzwischen von ihm Mutter geworden sei, habe sich deshalb vergiftet. In der Verhandlung ergab sich durch die eidliche Zeugenaussage des Fräulein Freese, daß der Inhalt des Artikels vollständig unwahr sei. Der An-

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