Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1906)
- Article
- Berlin
- Date
- 1906-12-01
- Page
- 719 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 71» geglichen wird, zurückzuführen sei.' Besäße die Geburtenziffer der Juden eine normale Höhe, dann würden Taufen und Auswanderungen bei weitem nicht die Bedeutung besitzen, die ihnen jetzt beige messen werden. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit von Schächtverboten ist eine Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Oktober d. I. In der betreffenden Sitzung, an der Senatspräsident Lindenberg als Vorsitzender und die Kamrnergerichtsräte vr. Kronecker und Fischer sowie die Landgerichtsräte Gemmlau und Dr. Gräber als beisitzender Richter, der Erste Staatsanwalt Preuß als Vertreter der Staatsanwalt und Referendar Dr. Wagner als GerichDschreiber fungierten, wurde die Revision aus folgenden Gründen zurückgewiesen: „Die Strafkammer hat den § 6 Abs. 1 der P. V. vom 2. Februar 1903, der bestimmt, daß das Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus nur von erprobten Schächtern, deren Befähigung von dem Zuständigen Rabbiner festgeftellt ist, ausgeführt werden darf, für rechtsungültig erklärt. Das Schächten ist ein Gewerbe, dessen Betrieb nach Bestimmungen der St. G. O. einer besonderen Genehmigung nicht bedarf. Die Bestimmung findet auch keine Stütze in dem § 6 der Verordnung vom 20. September 1867; denn weder der Schutz der Israeliten in ihrem religiösen Empfinden, noch der eigentliche Tierschutz gehören zu den Gegenständen polizeilicher Vorschriften. Der § 6 P. 2. vom 2. Februar 1903 ist daher mit Recht gegen den Angeklagten nicht zur Anwendung gelangt." Nach dieser Entscheidung ist die Vunzlauer Polizeiverwaltung nicht befugt gewesen, das Schächten nach jüdischem Ritus im städtischen Schlachthause zu untersagen, und ist auch die Aeußerung des Bürgermeisters in Wittenberge, daß ihm als Polizeichef das Recht Zustehe, ein solches Verbot zu erlassen, unzutreffend. Nach dem soeben erschienenen „Kalender für das höhere Schulwesen Preußens", bearbeitet von Professor Toeplitz und Professor Malberg (Verlag von Preuß u. Jünger in Breslau), betrug die Zahl der jüdischen Oberlehrer in Preußen am 1. Mai d. I. 92. Da von den im Vorjahr gezählten 89 jüdischen Oberlehrern 1 ausgeschieden ist, um an das Mädchengnmnasium in Berlin überzugehen, beträgt die Zahl der