Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1906-07-01
- Page
- 482 (sequence 4)
- Language
- German
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482 Im deutschen Reich. wahr sei, daß der böse Antisemitismus nun auch auf Westerland seinen EinZug gehalten habe usw. usw. Flugs setzte sich der Badekommissar, Herr Bürgermeister Kindler, hin, schrieb diensteifrig einen Schreibebrief an den jüdischen Staatsbürgerverein, daß die Badeverwaltung nichts mit dem Inserat in unserer Zeitung zu tun habe, daß der bösen „Staatsbürger-Zeitung" bereits eine „Berichtigung" zugegangen sei, und ähnliche schöne den jüdischen Verein befriedigende Dinge wehr. Wir erhielten auch tatsächlich eine „Berichtigung", auch den schönen § 11 (des Preßgesetzes nämlich!) hatte der Herr Bürgermeister zitiert und glaubte wahrscheinlich, daß wir mm vor diesem und dem jüdischen Staatsbürgerverein Kotau machen würden. Der Herr Bürgermeister hatte sich aber geirrt. Denn da seine „Berichtigung", mit der er uns zumutete, sogar seinen Schreibebrief an den Staatsbürgerverein abzudrucken, durchaus nicht den Ansprüchen des § 11 entsprach, was man bei einer solchen Zuschrift eines Bürgermeisters und Verwaltungsbeamten doch erwarten sollte, so harrten wir der Dinge, die da kommen sollten. Es kam aber nichts. Oder halt, doch etwas. Das hatte zwar weniger mit der Berichtigung, als mit dem Herrn Bürgermeister zu Lun, dem dieser Tage ein eigenartiges Malheur passiert ist. Er wurde nämlich plötzlich verhaftet und diese Verhaftung erregte naturgemäß in dem vielbesuchten Badeorte großes Aussehen. Es wurde ihm zur Last gelegt, bei seiner Bewerbung um den dortigen Bürgermeisterposten angeblich gefälschte Papiere vorgelegt zu haben. Wie hierzu jetzt weiter berichtet wird, ist der Haftbefehl auf erfolgte Beschwerde bei dem zuständigen Landgericht Flensburg wieder aufgehoben und Kindler sofort in Freiheit gesetzt worden. Die Festnahme war, wie Herr Kindler mitteilt, auf angebliche Machinationen seiner Feinde zurückzusühren. In seinem Bewerbungsschreiben hatte K. das bei der Ausschreibung der Stelle gewünschte Abiturium fälschlicherweise als tatsächlich vorhanden angegeben, während er sich in Wirklichkeit eine gymnasiale Bildung durch guten Privatunterricht und großen Fleiß erworben hatte. Hieraus glaubten nun seine Widersacher ihm einen Strick drehen zu können. Die Sache dürste zwar nocht nicht erledigt sein, und wir würden uns freuen, wenn der Vorfall für Herrn Kindler keine weiteren Folgen haben sollte. Wir würden dieser Freude aber noch uw vieles herzlicher Ausdruck geben können, wenn wir die Gewißheit