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Im deutschen Reich · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. 480

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
[Ohne Titel]
Date
1906-07-01
Page
480 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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480 Im deutschen Reich. ein weiteres Auftreten des Grafen Pückler in öffentlichen Versammlungen während der Zeit der Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht erfolgen dürfe, daß die von ihm ausgehenden Flugblätter strafbaren Inhalts unverzüglich aus dem Verkehrgezogen werden und die Zuständigen Behörden rechtzeitig das Erforderliche zwecks Feststellung des Tatbestandes behufs Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus Grund § 130 des Strafgesetzbuchs veranlassen. Infolge dieser Eingabe hat uns der Erste Staatsanwalt bei dem Königl. Landgericht I Berlin, Herr Oberstaatsanwalt Jsenbiel, am 4. Juli Folgendes witgeteilt: „Auf Ihre an den Herrn Justizminister gerichtete, von diesem an den Herrn Oberstaatsanwalt am Karnmergericht zur Prüfung und weiteren Veranlassung abgegebene und von letzterem mit dem gleichen Aufträge wir zugefertigte Eingabe vom 21. Juni 1906 erwidre ich ergebenst, daß dem Grafen Pückler-Klein-Tschirne aus gewichtigen Gründen zur Abwendung wirtschaftlichen Untergangs Strafurlaub vom 2. Mai bis 25. Juni 1906 gewährt worden war. Da Graf Pückler nach Ablaus dieses Urlaubs seine Strafe freiwillig nicht wieder angetreten hat, habe ich seine Zwangsweise Einlieferung in die Festungsstubengefangenenanstalt zu Weichselmünde veranlaßt. Die gegen das Auftreten des Grasen Pückler während des ihm gewährten Strafurlaubs gerichteteten Vorstellungen sind damit erledigt. Wenn von dem Grafen Pückler Flugblätter strafbaren Inhalts ausgegeben, so ist es ohne weiteres meine Amtspflicht, dagegen mit den mir Zu Gebote stehenden Mitteln einzuschreiten." Wir geben uns der Erwartung hin, daß die Königliche Staatsanwaltschaft der von ihr selbst hervorgehobenen Amtspflicht entsprechend nicht blos in Bezug auf die Flugblätter rechtzeitig einschreiten, sondern auch den Tatbestand behufs Einleitung des Verfahrens auf Grund des § 130 Str.-Ges.-B. unverzüglich festhalten wird. Dies erscheint, so lange keine genügenden Bedenken betreffend die strafrechtlich Zurechnungsfähigkeit des Grafen Pückler vorhanden sind, um so mehr geboten, als Graf Pückler nach Zeitungsberichten neuerdings die Arbeiter Berlins aufgeordert hat, dem Vorbild von Bialystok zu folgen. Auf den 9. Juli war wiederum eine Pückler-Versammlung in den „Armin-Hallen" anberaumt, aber die Massen, die zu

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