Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Breslau
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 381 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 381. Verweise endigte. Gegen dies Urteil haben sowohl der Angeklagte, der f r e i g e s p r o ch e n sein will, als auch die kgl. Staatsanwaltschaft, welche Strafversetzung fordert, Berufung einlegt. Der Prozeß schwebt jetzt vor dem Displinarsenat des kgl. Kammergerichts, dessen Entscheidung unmittelbar bevorsteht. Wie der „Breslauer Zeitg." aus Haynau mitgeteilt wird, begab sich dort ein Buchhalter jüngstgegen V^IO Uhr abends in ein Herrenmodengeschäft daselbst und ersuchte den Geschäftsinhaber, ihm noch eine Kravatte zu verkaufen, die er am nächsten Tage notwendig brauche. Obgleich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschäftszeit verstrichen sei, bat er wiederholt, ihn noch zu bedienen. Dadurch ließ sich der Kaufmann bereit finden, die Kravatten vorzuzeigen, und der Kauf wurde abgeschlossen. Schnurstracks ging nun der junge Mann zum nächsten Polizeibeamten und zeigte len Kaufmann an, weil dieser nach Schluß der Geschäftsstunden ihm noch Waren verabfolgt hatte. Der Denunziant ist ein Vorstandsmitglied des deutsch-nationalen Handlungsgehilfen- Verbandes, der Denunzierte dagegen Judel + Pyritz, 1. Juni. Das Krösellsche Blatt „Mittelstand" meldet: „Von dem Schöffengericht II in Stettin wurde unser verantwortlicher Schriftleiter, Herr Theodor Weber, wegen eines Artikels in Nr. 64 des „Mittelstandes" vom 17. März d. I., durch den sich ein Stettiner Jude, namens Lew in beleidigt fühlte, zu einem Monat Gefängnis verurteilt." Die „Ostsee-Ztg." berichtet über die betreffende Verhandlung: „Herr- Kunstmaler Georg Lewin in Stettin hatte gegen den verantwortlichen Redakteur des Krösellschen Organs „Der Mittelstand" in Pyritz, Herrn Theodor Weber, auf Grund des 8 186 St-G-B. durch seinen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. Delbrück Klage wegen Beleidigung erhoben. In Nr. 64 des „Mittelstand" vom 17. März 1906 war ein der Stettiner „Deutschen Hochwacht" entnommener, hämischer Artikel erschienen, in welchem dem Privatkläger unter voller Namensnennung die schwersten Vorwürfe gemacht wurden. Herr I)r. Delbrück als Vertreter der Privatklage stellte fest, daß an der ganzen, von der „Deutschen Hochwacht" und dem „Mittelstände" gemeldeten Geschichte kein Sterbenswörtchen wahr sei außer daß Herr Lewin ein Verhältnis mit einer Verkäuferin hatte, wie es ja bei jungen Leuten häufiger Vorkommen solle." In der Begründung des