Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 372 (sequence 15)
- Language
- German
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372 Im deutschen Reich. krawallen Judenhetzereien von Beamten der politischen Polizei an Ort und Stelle verbreitet wurden unter der schweigenden Zustimmung des Chefs der politischen Polizei in Petersburg. Der Chef der Gendarmerie-Abteilung in Alexandrowsk (Gouvernement Jekaterinoslow), Budgolskp, berichtete an das PoliZeidepartement, er Lue alles, um Ausrufe Zur Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Zu verbreiten und hoffe, die Aufrufe werden Erfolg haben. Obgleich die Chefs des PoliZeidepartements, der berüchtigte Ratschkowskp und Timofejew, das alter ego Trevows, darauf aufmerksam gemacht wurden, daß hier ein direktes Amtsverbrechen vorliege, wurde von ihnen nicht nur kein Schritt dagegen getan, sondern Budgolsky Zur Beförderung vorgefchlagen. Ratschkowskp bleibt auf seinem Posten und wird als Kandidat für einen höheren Posten genannt: Timofejeff wurde Zum Beamten für besondere Aufträge bei dem General Trepow ernannt, der als der entschiedenste Gegner des verfassungsmäßigen Regiments den unheilvollsten Einfluß auf die Regierung ausübt. Was sich in dem großen Zarenreich vollzieht, kann die Nachbarstaaten auf die Dauer nicht gleichgültig lassen, denn tiefe Staatsweisheit liegt in den Dichterworten: Es ist die große Sache aller Staaten Und Throne, daß gescheht was Rechtens ist. Und jedem auf der Welt das Seine werde . . . Gerechtigkeit Heißt der kunstreiche Bau des Weltgewölbes, Wo alles Eines, Eines alles hält, Wo mit dem Einen alles stürzt und fällt. A. L. Korrespondenzen, + Berlin, 15. Juni. Vom Ausschuß des Verbandes der deutschen Juden wird mitgeteilt: „Das preußische Schulunterhaltungsgeseh ist am Dienstag, den 30. Mai, in dritter Lesung vom Abgeordnetenhaus angenommen worden. 'Die Bestimmungen über jüdischen Religionsunterricht haben eine weitere Verschlechterung gegenüber den Kommissionsbeschlüssen erfahren- Einerseits ist die Anwendung des § 21 auf jüdische Lehrkräfte