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Im deutschen Reich · 1906-05-01 · Heft 5 (Mai 1906) · p. 337

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 5 (Mai 1906)
Article
P. B., Stettin
Date
1906-05-01
Page
337 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Briefkasten der Redaktion. 337 Ritualmordgeschichte auf Erfindung beruhe, hat folgenden Wortlaut: „Nach den angestellten Ermittelungen ist auf keinem der beiden Posener Bahnhöfe eine Kiste, die von einem Rabbiner in Breslau abgesandt und an einen Rabbiner in Bromberg adressiert war, geöffnet und darin ein chloroformierter Knabe, dem der Mund verstopft und ein Bein gebrochen war, gefunden worden. Ebensowenig ist auf einem der Bahnhöfe die Oeffnung einer Kiste durch einen Artillerieoffizier, der durch das eigentümliche Benehmen seines Hundes stutzig gemacht worden sein soll, vom Stationsvorsteher verlangt worden. Posen, den 25. April 1906. Der Polizeipräsident. I. V.r gez. Zacher". Daß sich die „Deutsche Hochwacht" trotz dieser amtlichen Belehrung nicht wenigstens zu dem Geständnis herbeiläßt, beschwindelt worden zu sein, ist echt antisemirisch! K. Stuttgart. Die das „UlmerMünster-Komitee" betreffende Mitteilung der in Reutlingen erscheinenden „Schwarzwälder Kreiszeitung" entspricht den Tatsachen. Eine antisemitische Bedeutung hat diese Sache jedoch offenbar nicht. Das Ulmer Münster ist als gottesdienstliches Gebäude der evangelischen Konfession Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde. Bei der Vermögensausscheidung, welche infolge eines Württembergischen Gesetzes über die Relrgionsverhältnisse der evangelischen Kirchengemeinden in den 80 er Jahren erfolgt ist, sind die kirchlichen Gebäude aus dem Eigentum der politischen in dasjenige der Kirchengemeinden übergegangen. Wenn sich dabei die evangelische Kirchengemeinde ausbedungen hat, daß sie als Eigentümerin des kirchlichen Gebäudes auch selbst über dessen bauliche Ausgestaltung bestimmen dürfe, ist das eine nicht gerade von Antisemitismus beeinflußte Bestimmung, so daß es kaum angeht, diese übrigens nunmehr bindende Bestimmung zu bemängeln. Tatsächlich gehörten seither durch Wahl der Gemeindekollegien ein katholisches und ein israelirisches Mitglied dieser Kollegien, die Rechtsanwälte Dr. Schefold und Mayer dem Münster-Baukomitee an, ohne daß konfessionelle Voreingenommenheit daran gehindert hätte; man ging eben von dem Gedanken aus, daß das weltberühmte Ulmer Münster mehr Gemeingut aller sei. Nachdem man aber von einer nicht bekannten Seite, von dem evangelischen Kirchengemeinderat oder von einem Mitglied dieses Kollegiums, auf die nach den Verträgen (und dem Gesetz) gebotene anderweite Regelung hin-

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