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Im deutschen Reich · 1905-04-01 · Heft 4 (April 1905) · p. 233

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 4 (April 1905)
Article
Hamburg
Date
1905-04-01
Page
233 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 233 Verfahrens ein hervorragendes Erstarkungsmoment; damit würde auch mit einem Schlage die Unzulänglichkeit der bisherigen Handhabung nebst ihrer Ursache, der unzulänglichen Richterzahl, offenbar und beseitigt werden. Weiter würde das Spruchgericht um einen Beisitzer bereichert, der über den Straffall auf das genaueste informiert ist; und das ist unbedingt ein Vorteil. Es ist dringend zu wünschen, daß die unheilvolle Bestimmung des Paragraph 23 aus der Strafprozeßordnung entfernt werde. Sie beruht lediglich auf einem Mißtrauen, das keinem deutschen Mann von deutschem Geblüt natürlich ist. Die Bestimmung des Paragraph 23 stammt denn auch nicht aus dem Rechtsbewußtsein des deutschen Volkes: Es war der Abgeordnete Lasker, der sie ersonnen hat; es war das Mißtrauen des Juden gegen die eingeborene Eigennützigkeit des eigenen Stammes, dem die Bestimmung ihr Dasein verdankt. Wir aber müssen nach den Gesetzen leben, die in unserer Brust ihre Wurzeln haben, die unserer besonderen Art entsprechen. Unserer Edelsten einer, was sagt er doch: „. . . . Daniit hängt jene schwere Frage zusammen, ob es in germanischen Ländern gestattet sein solle, Männer jüdischen Stammes zu Richtern zu ernennen. Ohne jede Leidenschaftlichkeit und Voreingenommenheit, ohne das Wiffen und die fleckenlose Ehrenhaftigkeit der Betreffenden anzuzweiseln, sollte man sich aus Grund historischer und ethischer Ergebnisse fragen, ob es denn vorauszusetzen sei, daß jene Männer die Fähigkeit besitzen, sich einer Rechtsauffassung vollkommen zu assimilieren, die ihren eigenen Anlagen so tief widerspricht; ob sie das Recht, das sie so meisterlich handhaben, auch wirklich verstehen und fühlen. Wer die scharf ausgeprägte Individualität der verschiedenen Menschenraffen erkennen gelernt hat, kann im tiefsten Ernst und ohne jede Gehässigkeit eine derartige Frage aufstellen."- Wie sehr der Rassenhaß das Urteil trübt, geht aus seder Zeile dieser Ausführungen deutlich hervor. Das Verbot, daß der Berichterstatter des Vorverfahrens nicht später Spruchrichter werden soll, ist bekanntlich nur eingesührt zum Schutze des Angeklagten, da ihm die Berufungsinstanz in den Regelfällen verschlossen ist. Es soll ein schwacher Ersatz für den Fortfall der Berufung sein. Nur Bureaukraten ärgern sich über jede noch so schwache Kautel zu Gunsten der Angeklagten. Von jüdischer Auffassung hier zu reden, ist Torheit; ist Lasker der Urheber der weisen Vorschrift, so sollte es ihm das deutsche Volk danken!

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