Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1905)
- Article
- Ost und West. Illustrierte Monatsschrift für modernes Judentum [Nachricht]
- Date
- 1905-02-01
- Page
- 123 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Eingesandt. 123 Dit und West" Illustrierte Monatsschrift für modernes Judentum (Verlag von „Oft und West" G. m. b. H. Berlin TSW. 23, AlLonaerstr. 36), welches den 5. Jahrgang eröffnet, bringt eine reiche Fülle von interessanten Beiträgen; u. a. eine feinsinnige Abhandlung des Professor Dr. A. Wünsche in Dresden über die Poesie der Bibel. Bei der Redaktion ist eingegangen: Kaiser Titus und der Jüdische Krieg. Von Bruno Wolff-Beckh. Verlag von Friedrich G. B. Wolff-Beckh in Berlin-Steglitz. Preis 1,80 Jl. Der gute Ton im Hause Hillels. Von Arthur Schweriner. Lustspiel für Festlichkeiten. Verlag von Nathanfon & Lamm, Berlin 1905. Der jüdische Student. Vierteljahrsschrift der Vereine Jüdischer Studenten (im Bunde jüdischer Korporation). Herausgegeben von Du. Emil Cohn. 1. Jahrgang. Berlin 1904. Die jüdische Wohltätigkeitspsiege für Minderjährige. Vortrag, gehalten von Dr. Felix Meverstein am 14. November1904 in der 16. Delegierten-Versammlung des Verbandes für jüdische Wohltätigkeitspflege. 30. Bericht über die Verwaltung des Jüdischen Kurhospitales Kolberg im Jahre 1904. Eingesandt. Die „Staatsbürger-Zeitung" führt in einem besonderen Leitartikel vom 8. Februar 1905 des längeren aus, daß die polizeiiche Verhinderung der Pücklerreden gesetzwidrig sei. Ist dies hre Meinung, so darf sie dies natürlich auch dem Polizei-Präsidenten egenüber öffentlich aussprechen. Indessen begnügt sich die „Staats- . ürger-Zeitung" damit nicht; sie sucht vielmehr den Schein zu erregen, wie wenn dem Grasen Pückler gegenüber ganz neue Maximen nur Anwendung gebracht würden, wie wenn die Polizei Präventiv- Jerbote sonst noch nie erlaffen hätte. Demgegenüber sei hier daraus ringewiesen, daß es sich lediglich um die ständig geübte, hier nur ieider sehr spät zur Anwendung gebrachte polizeiliche Fürsorge- Tätigkeit handelt. Diese hat freilich nicht im Vereinsrecht Tre gesetzliche Unterlage, wohl aber wird letztere von den rolizeibehörden unter ständiger Billigung des Königlichen Dberverwaltungsgerichts in den Bestimmungen des § 10 Allg.