Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1905)
- Article
- Festschrift zum 200jährigen Bestehen des israelitischen Vereins für Krankenpflege und Beerdigung (Chewra Kaddischa) zu Königsberg i. P. (1704-1904) [Rezension]
- Date
- 1905-01-01
- Page
- 58 (sequence 2)
- Language
- German
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58 Zm deutschen Reich. Juden nicht wohnen dürfen. Erft nachdem der Große Kurfürst 1680 den Bau einer Betstube in Königsberg (vermutlich nur für die zu Handelszwecken anwesenden Juden) erlaubt hatte, wanderten dort Juden ein; ihre Zahl betrug 1701 4 Familien, 1704 16 Familien. Da sie ihre Toten aus polnischem Boden bestatten mußten, so suchten sie zunächst die Erlaubnis zur Anlegung eines Friedhofes in Königsberg nach. Zwei Eingaben, die in dieser Angelegenheit an den König abgesandt wurden, hatten keinen Erfolg. Erst die Fürsprache der Inhaberin der Berliner Hofjuwelierfirma Liebmann, die ihr Königsberger Vertreter Marcus Ilten darum anging. setzte bei Friedrich 1. die Erfüllung des Gesuches durch. Ilten sollte seinen Erfolg nicht lange überleben; er war der erste Tote, der auf dem neuen Friedhofe beigesetzt wurde. Anläßlich seiner Beerdigung, und zwar — wie die Festschrift einleuchtend nachweift — am 15. Kislew 5465, schloffen sich die Königsberger Glaubensgenossen zu einer „Beerdigungszunst" (Chewra Kaddisclia) zusammen, aus der sich später die Gemeinde entwickelte. Der neue Verein konnte zunächst einer geregelten Organisation entraten, da 1712 Jeremias Bendir vom Könige zum Leiter der Königsberger Judenschaft bestellt war. Sein Tod machte die feste Organisation der Chewra notwendig. Aber erst 1732, als die Chewra von der Gemeinde losgelöst wurde, erfolgte die Aufzeichnung der Statuten, die 1763 in Rücksicht auf die stark angewachsene Mit. gliederzahl und die erhöhten Bedürfnisse überarbeitet wurden. Nach diesen Statuten wurden die Mitglieder in zwei Klassen eingeteilt: Die Neuusim, d. h. solche, die das aktive und passive Wahlrecht hatten — 1732: 10; 1763: 18, — und die Nesohammesohim, denen die Krankenpflege und, wenn verheiratet, der Ehrendienst bei der Bestattung der Toten oblag. Das Eintrittsgeld betrug 4—6 Dukaten (13Vs—26 Thlr.). Zu diesen Einnahmen gesellten sich die Grabstellengebühren, welche anfangs willkürlich, später — und zwar infolge königlicher Verordnung — tarifmäßig erhoben wurden. Die Einkünfte der Chewra dienten zur Erhaltung des Friedhofes und des Krankenhauses; zu diesem mußten auch fremde Juden bei ihrem Aust enthalt in Königsberg 7 y2 Gr. (V2 Gulden) beitragen, eine Gebühr, die später ermäßigt und der Gemeindekasse zugewiesen wurde. Durch die Statuten von 1782 wurde die Chewra in enge Beziehung zur Gemeindeverwaltung gebracht und ihr angegliedert. Nahm die Gemeinde nunmehr Vs der Grabesgebühren (später die Hälfte), so erhöhte sie andererseits ihren Zuschuß an die Chewra um ein Bedeutendes; doch kam letzterer ganz in Fortfall, als nach der Errichtung des städtischen allgemeinen Krankenhauses das jüdische Krankenhaus