Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1905)
- Article
- Frankfurt a. Main
- Date
- 1905-01-01
- Page
- 42 (sequence 2)
- Language
- German
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42 Im deutschen Reich. Freund der hessischen Bauernbundsführer Hirsche! und Köhler, die ihm stets als Staffage dienen, wenn er die alljährliche Heerschau über den „Fränkischen Bauernbund" veranstaltet. ± Kasse!, i. Jan. Der hier dieser Tage abgehaltene Kongreß des Verbandes jüdischer Lehrervereine, hat nach einem eingehenden Referate des Realschuldirektors Di-. Adler aus Anlaß des erwarteten Schulunterhaltungsaesetzes folgende Leitsätze angenommen: — „1. Die allgemeine Staatsschule, an der Kinder aller religiösen Bekenntnisse von Lehrern ohne Unterschied der Religion unterrichtet werden, ist auch für die deutschen Lehrer jüdischen Glaubens die zu erstrebende Schulreform. — 2. Bis zur Durchführung der allgemeinen Staatsschule sind die jüdischen Volksschulen, die sich seit ihrer Begründung die Pflege deutscher Bildung und Gesittung und die treue Anhänglichkeit an den väterlichen Glauben zum Ziel gesetzt haben, wahlberechtigt: ihre Erhaltung und die Errichtung neuer jüdischer Schulen muß schon im Interesse eines wohlgeordneten Religionsunterrichts für die Kinder jüdischen Glaubens erstrebt und darf nicht von der Festsetzung einer bestimmten Schülerzahl abhängig gemacht werden. — 3. Beim Aufgehen einer jüdischen Schule in eine andere (simultane oder christlich-konfessionelle) Schulsorm muß die Anstellung mindestens eines Lehrers jüdischen Glaubens^ der den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers völlig gleichberechtigt ist und neben anderen Unterrichtsgegenstärrden die Kinder jüdischen Glaubens in der Religion zu unterweisen hat, statutarisch sestgelegt werden. — 4. In Orten, die keine jüdische Volksschule ausweisem haben die öffentlich-rechtlichen Träger der Schullast für einen ordnungs« gemäßen Religionsunterricht auch der Kinder jüdischen Glaubens zu sorgen. Orte, die nur eine geringe Zahl von Kindern jüdischen Glaubens aufweisen, sind von Staatswegen in israelitische Religionssckul-Gemeinschaften zusammenzusassen; der Lehrer einer solchen Gemeinschaft muß in der Regel einer öffentlichen Volksschule innerhalb derselben als ordentlicher Lehrer angehören. — 5. Das Schulunterhaltungsgesetz hat eine so klare Fassung zu erhalten, daß keinerlei Zweifel über die Einbeziehung auch der jüdischen R e l i gi o n s g e m e ins ch a ft unter seine Bestimmungen entstehen können." — An den letzteren Passus knüpft die antisemitische „Deutsche Wacht" die ironisch sein sollende Bemerkung: „Wird schon noch kommen." ± München, 7. Januar. Nach deyr Bericht der „Allgemeinen Ztg." ist Die hier im Münchener Kindl-Keller am 4. d. M. abgehaltene Versammlung der Bayerischen Mittelstandspartei, in welcher der