Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1905)
- Article
- Berlin
- Date
- 1905-01-01
- Page
- 34 (sequence 2)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. 34 räumen für den jüdischen Religionsunterricht seitens des Wilmersdorfer Gemeindevorstandes ist von urs nicht erhoben worden. Die von der Repräsentantenversammlung der hiesigen jüdischen Gemeinde an uns gerichtete Resolution enthält die Aufforderung zu einer solchen nur insoweit, als wir ersucht werden, dahin zu wirken, daß baldigst für die jüdischen Schüler in den Schulen der Gemeinde Wilmersdorf jüdischer Religionsunterricht eingeführt werde, eine Einrichtung, wie sie seit Jahren in Berliner und Charlottenburger Schulen vielfach besteht. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde." Wie die ..Staatsbürgerzeitung" berichtet, hat sich am 6. d. M. die Potsdamer Stadtverordneten-Versammlung wieder mit dem SchächtverboL beschäftigt. Der Magistrat hatte den im vorigen Jahre gefaßten Beschluß der Stadtverordneten zur Ausführung gebracht und eine neue Schlachthofsordnung vorgelegt, worin ungeordnet wird, daß das Vieh nur nach vorheriger Betäubung geschlachtet werden darf. Da hierdurch das Schächten verboten wird, hatte der Vorstand der Potsdamer Synagogengemeinde an die städtischen Be- Behörden das Ersuchen gerichtet, den Gemeindebeschluß vom 14. September 1892, demzufolge das Schlachten nur auf dem städtischen Schlachthof gestattet ist, aufzuheben und der jüdischen Gemeinde die Errichtung eines eigenen Schlachthauses, wo das Vieh geschachtet werden darf, zu gestatten. Der Magistrat verhielt sich hierzu ablehnend, weil er ein Bedürfnis nicht anerkannte, da von 442 Potsdamer Juden nur 34 Familien streng nach dem Ritual Leben. Stadtv. Justizrat Friedländer bezeichnete diesen Standpunkt als eine ^Vergewaltigung seiner Glaubensgenossen", fand aber lebhaften Widerspruch, da das Schächtverbot nur zur Verhütung der mit dem Schächten verbundenen Tierquälerei erlassen sei. Der Antrag der Synagogengemeinde wurde abgelehnt. — Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist damit keineswegs gesprochen, da eine Regierung, welche dem Volke die Religion erhalten will, nicht zulasten kann, daß unter dem Vorwand einer angeblichen, von vielen wissenschaftlichen Autoritäten entschieden bestrittenen Tierquälerei eine religiöse Einrichtung der Juden vernichtet, also eine Gewissenssache zahlreicher deutscher Staatsbürger angetastet wird. Dies bezeichnen selbst ZenLrums-Organe. die bisher eine nichts weniger als judensreundliche Gesinnung bekundet haben, als unzulässig. Mit dieser Sache versündigt sich der Antisemitismus, der die Tierquälerei nur behauptet, um selbst Menschenquälerei zu treiben, aber auch an der städtischen Selbstverwaltung, die dadurch sicher nicht befestigt wird, wenn man sie zu Parteizw ecken mißbraucht.