Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1904-12-01 · Heft 12 (Dezember 1904) · p. 690

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 12 (Dezember 1904)
Article
L. T., Berlin
Date
1904-12-01
Page
690 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316714-2316726--13243-2334340
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

«90 Zm deutschen Reich. L. T., Berlin. Dieser Nachruf gereicht nur der »Staatsbürger- Ztg." zur Unehre, da dieses Blatt selbst noch an im Grabe ruhenden Männern seine ehrabschneiderische Tätigkeit auszuüben versucht. Die aufgestellten Behauptungen sind sämtlich für die Wahrheitsliebe des Antisemitenblatts charakteristisch; weiß es doch ganz genau, daß die Juden sich keineswegs bemüht haben, den Verdacht der Ermordung Winters auf Christen abzuwälzen, sondern daß die Behörden trotz aller Bemühungen des antisemitischen sogenannten Aufklärungs - Komitees notwendig von selbst zu der Ueberzeugung gelangten, „daß Juden als Täter überhaupt nicht in Betracht kommen könnten." Das edle Blatt weiß auch ganz genau, daß von nichtjüdischer maßgebender Seite das „antisemitische Nebentribunal" öffentlich als „das in Könitz etablierte Verwirrungs- und Verdunkelungs-Komitee" bezeichnet worden ist, und daß der antisemitische Redakteur, welcher tatsächlich den „Mittelpunkt" dieses Komitees bildete, heute bei den christlichen Bürgern der Stadt Könitz, die durch den Weggang vieler wohlhabender jüdischer Steuerzahler weit schwerere Lasten als ftüher zu tragen haben, sicher nicht mehr im besten Andenken steht. E. C., Hamburg. Dem Herrn Verfasser des in unserem November-Heft veröffentlichten Artikels »Auge um Auge" kam es nur darauf an, eine juristische Definition des vom Judentum nur übernommenen und in der Praxis wesentlich gemilderten Talionsprinzips zu liefern, das zur Zeit der Niederschrift des rnosaischen Gesetzes damals bei allen aus der gleichen Kulturstufe stehenden Völkern als Rechtsnorm galt. Wie die Sache sich vom Standpunkt der Exegese darstellt, geht aus Ihren nachstehenden gefälligen Mitteilungen hervor: „An der betreffenden Stelle selbst (2. B. M., Kap. 21, Vers 26) schreibt der bedeutendste Kommentator Raschi: „Hat man das Auge des Nächsten geblendet, so muß man ihm den geminderten Wert der Person ersetzen, welchen dieselbe beim Verkauf als Sklave erzielt hätte, und so alle andern körperlichen Schäden, keineswegs aber, daß man als Ausgleich dem Täter wirklich dasselbe Glied abnähme oder beschädige. So lehren unsere Weisen im Talmud „Traktat Babakama, Kap. 84." — Wie konnte auch ein jüdisches Gericht, von dem behauptet wird, daß solches grausam genannt wurde wenn es nach 7 (oder nach mancher Meinung sogar nach 70) Jahren ein Todesurteil gefällt hätte, so leicht und oft, wie derartige Verwundungen und Tätlichkeiten im Leben Vorkommen, „Gleich um Gleich" vollziehen lassen? Diese Härte würde unmöglich sein!" A. V., Altona. In der Nummer 78 und 79 der „Pharmazeutischen Zeitung" vom 28. September und l. Oktober d. I. befand

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.