Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1904)
- Article
- Noch ein deutscher Reserve-Offiziers-Aspirant jüdischen Glaubens
- Date
- 1904-10-01
- Page
- 526 (sequence 4)
- Language
- German
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526 Im deutschen Reich. bei demselben Regiment von deffen Herrn Commandeur dem hiesigen Königlichen Bezirkscommando behufs Gestellung zur Offizierswahl überwiesen worden. Im Herbste des Jahres 1893 hat mein Sohn dem letztgenannten Commando den Antrag, zur Offizierswahl gestellt zu werden, unterbreitet und erhielt vor einiger Zeit den Bescheid, daß das Bezirks-Commando „nach Prüfung der Verhältnisse" meines Sohnes deffen Antrag ablehne. Dieser Bescheid wurde dann von mir eröffnet, da mein Sohn an Diphteritis schwer darniederlag, und ich von ihm die allgemeine Erlaubnis habe, im Falle seiner Behinderung an ihn gerichtete militärische Schriftstücke, weil sie möglicherweise einen militärischen Befehl enthalten könnten, öffnen zu dürfen. Der Inhalt des Bescheides nun hat mich auf das Schmerzlichste berührt, nicht etwa nur um deswillen, weil er die Hoffnung meines Sohnes, Reserveoffizier zu werden, vernichtete, sondern auch weil die Begründung der Ablehnung mir einen vorzugsweise gegen mrch gerichteten Vorwurf zu enthalten scheint. Wenn nämlich die Verhältnisse meines Sohnes es dem Herrn Bezirks-Commandeur nicht geraten erscheinen lassen, ihn zur Osfizierswahl zu stellen, so kann der Herr Commandeur nicht etwa die Stellung meines Sohnes als Rechtsanwalt — wo doch so viele seiner Berufsgenoffen Reserveoffiziere sind — oder seine militärischen Qualitäten — die ihm sein Herr Regiments-Commandeur als compe- Lentester Beurteiler offenbar zugesprochen — oder seine Vermögensverhältnisse — da sein Einkommen aus seinem Beruf und aus Privatvermögen ihm ein standesgemäßes Auskommen sichern — oder endlich fein außerdienstliches, über jeden Zweifel erhabenes Verhalten gemeint haben. Es bleibt vielmehr — wenn der Herr Commandeur nicht etwa die Zugehörigkeit meines Sohnes zur jüdischen Confeffion als Hinderungsgrund angesehen hat, was ich aber mit Rücksicht auf die verfassungsmäßige Gleichstellung aller Confessionen und die meines Wissens bestehende kriegsministerielle Verfügung, wonach die Confeffion als Grund der Nichtbeförderung nicht angegeben werden darf, für ausgeschloffen halten muß — nur übrig anzunehmen, daß es die F a - milienverhältnisse meines Sohnes sind, welche dem Bezirks-Commando deffen Gestellung zur Osfizierswahl verbieten. Diese nach Lage der Sache meines Erachtens einzig