Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1904)
- Article
- Noch ein deutscher Reserve-Offiziers-Aspirant jüdischen Glaubens
- Date
- 1904-10-01
- Page
- 524 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316714-2316724-2333890--12913-2333969- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Im deutschen Reich. von dem kompetenten Beurteiler, dem seinerzeitigen Herrn Kommandeur des 15. Feldartillene-Regimentö, bezeugt i;1, und ebensowenig das dienstliche Verhalten nach der lieber* Weisung verstehen, nach welcher mein Sohn außer einer auf dienstlichen Befehl erfolgten Vorstellung bei dem Herrn Präses des Ehrenrats und der Teilnahme an den Contro!- verfammlnngen in keine dienstliche Beziehung Zu den Militärbehörden getreten, auch keine militärische Hebung absolviert hat. Im Gegenteil schließt die Tatsache, daß das Bezirks- Ecmmando beinahe zweiundcinhalb Jahre hat verstreichen lassen, bis es auf das Gesuch meines Sohnes entschieden sowie der Umstand, daß er auch jetzt noch unter den Offiziers-Aspiranten figuriert, ein von meinem Sohne verschuldetes, die Ablehnung seines Gesuches begründendes Verhalten geradezu aus; diese Umstände zwingen vielmehr zu der Annahme, daß die Gründe der Ablehnung gänzlich außerhalb seiner Person liegen. Da nun das hohe General- Commando den Zusammenhang der Ablehnung der Zurwahlfiellung meines Sohnes mit seiner Familie, seiner Religion und seiner bürgerlichen Lebensstellung entschieden in Abrede gestellt, so kann ich nur glauben, daß hinter den dienstlichen Gründen sich die Abstammung meines Sohnes verbirgt und allein diese es ist, welche ihn dem König!. Bezirks- Kommando und dem König!. General-Commando als zum Reserve Offizier ungeeignet erscheinen lassen. Damit wäre aber einer außerhalb des Willens meiner Person liegende Tatsache eine mich in meiner Ehre kränkende Folge beigelegt. Lediglich um diese meine gekränkte Ehre zu verteidigen, nicht, wie das General-Commando irrtümlicherweise annimmt, um die Gestellung meines Sohnes zur Offizierswahl zu beantragen, habe ich mich an das hohe Commande gewandt und wende mich nunmehr vertrauensvoll an Ew. Exzellenz mit der ganz ergebenen Bitte, Ew. Exzellenz wolle das Königliche General-Commando und das Königliche Bezirks-Commando veranlassen, mir zu erklären, daß auch meine und meines Sohnes Abstammung es nicht sind, welche dessen Wahl zum Reserve-Offizier als unzulässig erscheinen lassen. Da Mitte Mai die Frist abläuft, innerhalb welcher das Recht auf Anrufen der Gerichte zum Schutze der be